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Graureiher, Höckerschwan, Ringeltaube: Neue Federwild-Verordnung in Kraft

Tips Logo Karin Seyringer, 18.03.2025 20:36

OÖ. Graureiher, Höckerschwan oder Ringeltaube können der Landwirtschaft gelegentlich Probleme bereiten. Das Land OÖ will ein nachhaltiges Federwildmanagement etablieren und hat dazu eine Verordnung erlassen. Vor Beginn des neuen Jagdjahres am 1. April ist diese nun in Kraft getreten.

Symbolfoto: Graugänse. (Foto: Nino/stock.adobe.com)
  1 / 2   Symbolfoto: Graugänse. (Foto: Nino/stock.adobe.com)

Die Verordnung basiert auf jährlich erhobenen Bestandszahlen von Federwildarten. „Unser Ziel war es, ein nachhaltiges Federwildmanagement in Oberösterreich zu etablieren, das im Bedarfsfall sofortige Handlungsfähigkeit bietet und gleichzeitig den Artenschutz sichert“, betont Agrar- und Jagd-Landesrätin Michaela Langer-Weninger (ÖVP).

Sechs Federwildarten betroffen

Konkret umfasst die neue Verordnung sechs Federwildarten: Auerwild, Birkwild, Graugans, Graureiher, Höckerschwan und Ringeltaube.

Auf Grundlage der Bestandszahlen legt das Land OÖ für diese Arten jährliche Entnahmekontingente fest. „Dadurch kann schnell reagiert und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand für die Bezirkshauptmannschaften reduziert werden“, sieht Langer-Weninger ein praxistaugliches Instrument, „um Situationen zu bewältigen, in denen landwirtschaftliche Flächen beschädigt oder öffentliche Plätze durch Federwildarten derart verschmutzt wurden, dass sie nicht mehr nutzbar sind.“

Sieghartsleitner: „Keine Schädlinge per se“

Landesjägermeister Herbert Sieghartsleitner ergänzt: „Wenn Wildtiere wie Ringeltauben, Graugänse oder Höckerschwäne zu Schaden auf Feldern und Wiesen gehen, unterstützen wir die Bauern gerne. Allerdings muss jedem klar sein, dass dies oft nur eine Symptombekämpfung in unserer intensiven Kulturlandschaft ist und Wildtiere keine Schädlinge per se sind. Mit gemeinsamen Lebensraumverbesserungen können wir weitere Maßnahmen der Schadensminimierung setzen.“

Der Artenschutz liegt am Herzen: „Auer- und Birkwild sind interessante Tierarten. Eine der Population angepassten sehr niedrigen Entnahme mancher Hähne sowie ein langjähriges Monitoring in Oberösterreich zeigen, dass diese Tierarten nicht zurückgehen. Im Gegenteil, dadurch wird das Interesse an diesen Wildarten gefestigt, wonach die Lebensräume erhalten und verbessert und weitere Hegemaßnahmen, wie etwa ein Beutegreifermanagement bei Fuchs, Marder und Co. gesetzt werden.“

Waldenberger sieht unbürokratische Lösung

Franz Waldenberger, Präsident der Landwirtschaftskammer OÖ, sieht in der neuen Verordnung eine „unbürokratische Lösung“: „Durch immer größer werdende Schäden, vor allem durch Ringeltauben beim Keimen des Sojas, forderte die Landwirtschaftskammer OÖ einfache Lösungsmöglichkeiten für die Grundeigentümer. Die neue Verordnung ermöglicht dies unbürokratisch und auf abgesicherten Bestandszahlen basierend. Die Betroffenen können mit dieser Verordnung Vergrämungsmaßnahmen durchführen und, wenn diese nicht ausreichen, kann die Jägerschaft Jungtiere auf Schadflächen im Rahmen von Kontingenten rasch entnehmen.“

Die Verordnung im Detail

Die Oö. FMVO sieht eine vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für die oben genannten sechs Federwildarten vor, um einerseits landwirtschaftliche Kulturen, aber auch andere Tierarten wie Fischbestände zu schützen.

Die Umsetzung in der Praxis:

  1. Für die betroffene Regionen (Brutregionen) wird basierend auf der Bestandszählung von Naturschutzorganisationen ein Entnahmekontingent durch das Land OÖ (Abteilung Land- und Forstwirtschaft) festgelegt.
  2. Das Entnahmekontingent wird auf der Website des Landes OÖ veröffentlicht.
  3. Schadenseintritt und erfolglose Vergrämungsversuche
  4. Landwirtschaft tritt mit einem (speziell geschulten) Mitglied der Jägerschaft aus der Region in Kontakt (Hintergrund: nur speziell geschulte Jagdausübende dürfen einen Abschuss vornehmen; die Ausbildungseinheiten finden aktuell statt bzw. beginnen zeitnah)
  5. Das Entnahmeformular des Landes OÖ wird ausgefüllt.
  6. Das Land OÖ prüft die Entnahme und gibt im Falle einer Genehmigung das Einverständnis (innerhalb von zwei bis drei Tagen)

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