Verwaltungsgericht: Beschwerde von Umweltanwaltschaft gegen Trainingsplätze abgewiesen
PASCHING. Nach der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land für die Errichtung von zwei zusätzlichen Fußballplätzen am Areal der Raiffeisen-Arena hatte die Oö. Umweltanwaltschaft am Landesverwaltungsgericht (LVWG) dagegen Beschwerde eingereicht.
Die Beschwerde der Umweltanwaltschaft richtete sich jedoch nicht gegen die Bewilligung an sich, sondern wollte eine Änderung des Bescheides erwirken, dass Ersatzaufforstungen vorgeschrieben werden. Darauf hatte man sich angeblich im Vorfeld mit Vertretern aus Jagd und Landwirtschaft geeinigt.
Das LVWG kam auf Basis der Verfahrensunterlagen zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Grund dafür sei, dass sich die Beschwerde ausschließlich dagegen richtete, dass seitens der Behörde keine Ersatzaufforstungen vorgeschrieben wurden. Dabei handelt es sich jedoch nur um Ausgleichsmaßnahmen, nicht aber um eine Auflage oder gar Bedingung.
Fehlende Rechtsgrundlage
Das LVWG begründet sein Urteil damit, dass in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen besteht. Für eine Ersatzaufforstung fehle der Behörde damit die gesetzliche Basis.
Da die Umweltanwaltschaft somit rechtlich Unmögliches begehrte und nicht in der Lage ist, die Bewilligung insgesamt einer Überprüfung zu unterziehen, war die Beschwerde laut Erlass als unzulässig zurückzuweisen.
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