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BEZIRK SCHÄRDING. Der Eisregen und das Blitzeis auf den Straßen macht Autofahrern das Leben schwer. Viele kommen aufgrund der gefährlichen Straßenverhältnisse zu spät oder sogar überhaupt nicht zur Arbeit. Tips erkundigte sich bei der Arbeiterkammer über die Konsequenzen in solchen Fällen für die Arbeitnehmer.

Foto: Weihbold
Foto: Weihbold

Wenn extreme Wetterbedingungen herrschen und man deshalb nicht oder nicht pünktlich zu seiner Arbeitsstelle kommen kann, liegt laut Arbeiterkammer ein so genannter Dienstverhinderungsgrund vor. In diesem Fall ist das Fernbleiben beziehungsweise die Verspätung entschuldigt. Man muss zuvor jedoch „alles Zumutbare unternommen haben, um es trotz Schnee und Eis (pünktlich) in die Arbeit zu schaffen. Sie müssen beispielsweise früher als sonst aufbrechen, wenn der Wetterbericht schon am Vorabend das Schneechaos vorhersagt. Oder vom Auto auf Öffis umsteigen, falls das eine gangbare Option ist.“

Arbeitgeber sofort informieren

Wichtig ist, dass man seinem Arbeitgeber sofort Bescheid gibt, wenn man es nicht zur Arbeit schafft oder zu spät kommt. „Wenn Sie wetterbedingt nicht oder zu spät am Arbeitsplatz erscheinen, müssen Sie keinen Urlaubstag nehmen und sich auch keinen Zeitausgleich verrechnen lassen“' informiert dir Arbeiterkammer OÖ auf ihrer Homepage. Bei Gleitzeit gelten Dienstverhinderungen in der fiktiven Normalarbeitszeit als entgeltpflichtige Arbeitszeit.

Als Beispiel führt die AK OÖ an: „In Ihrem Betrieb ist es möglich, zwischen 6 Uhr und 20 Uhr im Rahmen der Gleitzeit zu arbeiten. Für den Fall, dass eine Dienstverhinderung eintritt, wird für alle eine genormte Arbeitszeit von 8 bis 16 Uhr angenommen (fiktive Normalarbeitszeit). Sollten Sie es aufgrund von Schneeverwehungen erst um 10 Uhr in die Arbeit schaffen, wird Ihnen die Zeit zwischen 8 und 10 Uhr als Arbeitszeit angerechnet - ungeachtet dessen, dass Sie sonst meist schon um 7 Uhr zu arbeiten beginnen.“

Kein Entlassungsgrund

Wird der Arbeitnehmer aufgrund seines Nichterscheinens oder seines Zu-Spät-Kommens wegen Schnee und Eis entlassen werden, ist diese Entlassung laut Arbeiterkammer unberechtigt. Hier sei jedoch nochmals erwähnt, dass es wichtig, alles Zumutbare unternommen zu haben, um es in die Arbeit zu schaffen.

Nähere Informationen zum Thema erhält man auf der Homepage der Arbeiterkammer OÖ oder bei den Rechtsexperten der Arbeiterkammer Oberösterreich unter 05/6906-1.


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