Wahlkarte und mehr: Wichtige Infos für St. Pöltner zur Landtagswahl 2018
ST. PÖLTEN. Die Landtagswahl am 28. Jänner naht mit Riesenschritten. In der Stadt St. Pölten sind 40.711 Personen wahlberechtigt. 146 Wahlleiter, Stellvertreter und 438 Beisitzer werden am Wahlsonntag in der Landeshauptstadt tätig sein.
Wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürger, die spätestens am Wahltag (28. Jänner 2018) das 16. Lebensjahr vollendet haben (also Jahrgang 2002 bis Geburtsdatum 28. Jänner 2002) und am Stichtag (17. November 2017) in der Stadt St. Pölten ihren ordentlichen Wohnsitz hatten oder als Auslandsniederösterreicher in der Landeswählerevidenz der Stadt St. Pölten eingetragen sind.
Möglichkeiten zur Stimmabgabe
Es gibt 73 Wahllokale und ebenso viele Wahlsprengel. Alle öffnen um 7 Uhr und schließen um 16 Uhr. Die Stimmen können auf folgende Art und Weise abgegeben werden:
- Am Wahltag im zuständigen Wahllokal (ohne Wahlkarte)
- Am Wahltag in jedem Wahlkartenlokal in NÖ (mit Wahlkarte)
- Briefwahl (mit Wahlkarte per Post)
- Vor der „fliegenden Wahlbehörde“ wenn Krankheit des Wählers vorliegt und er den Besuch der Wahlbehörde anfordert (mit Wahlkarte)
- Stimmabgabe in Krankenhäusern, Kuranstalten (mit Wahlkarte)
Wahlkarten ab sofort erhältlich
Wer aus einem triftigen Grund vom Besuch seines Wahllokales am Wahlsonntag verhindert ist, hat die Möglichkeit per Wahlkarte zu wählen. Diese sind ab sofort erhältlich. Wahlkartenanträge können persönlich (mit Ausweis) beim Magistrat der Stadt St. Pölten, Bürgerservice, Rathaus, Erdgeschoß, bis spätestens Freitag, 26. Jänner, 12 Uhr, gestellt werden.
Parteienverkehr:
- Mo, Mi, Do von 7.30 Uhr bis 16 Uhr
- Di von 7.30 Uhr bis 18 Uhr
- Fr von 7.30 Uhr bis 12 Uhr
Lichtbildausweis ist Pflicht
Schriftlich werden Wahlkartenanträge (persönlicher Antrag mit Passnummer oder Ausweiskopie) auch über die Homepage der Stadt St. Pölten (nur für St. Pöltner) oder per Telefax 02742/333/2079 bis spätestens 24. Jänner 2018 entgegengenommen. Telefonisch werden Wahlkartenanträge nicht entgegengenommen. Die Mitnahme der amtlichen Wahlinformation ins Wahllokal erleichtert die rasche Durchführung der Wahlhandlung. Die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei der Wahlhandlung ist verpflichtend.
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