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Steyrer Hauseigentümer erhalten Gutschrift

Robert Hofer, 11.07.2024 10:11

STEYR. Mit einer Entlastung von etwa 60 Euro im Jahr kann ein vierköpfiger Haushalt mit durchschnittlichem Wasserverbrauch in Steyr rechnen. 

Bundesmittel von 633.000 Euro werden als Gebührenbremse von der Stadt an die Bürger weitergegeben. (Foto: rh)

Die Stadt gibt den einmaligen Zuschuss des Bundes für eine Gebührenentlastung – die sogenannte Gebührenbremse – in der Höhe von 633.293 Euro unbürokratisch an die Bürger über die Quartalsvorschreibung weiter. Die Förderung wird bei Liegenschaftseigentümern auf der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr als Gutschrift ausgewiesen und von dem im dritten Quartal fälligen Bruttobetrag abgezogen. 

Auch Mieter profitieren. Aufgrund der Konstruktion des Gesetzes durch den Bund gibt es allerdings keine Möglichkeit einer so zeitnahen Entlastung. Sie werden die Gebührenbremse erst bei der Jahresabrechnung für 2024 in der Geldbörse spüren, weil ihre Vermieter ihnen die Ersparnis bei den Kanalgebühren im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben und gutschreiben müssen.

Der Bund gewährt den Städten und Gemeinden im Jahr 2024 einen einmaligen Zuschuss (Gebührenbremse) von insgesamt 150 Millionen Euro zur Finanzierung einer Gebührenentlastung für die Nutzung von Gemeindeeinrichtungen (wie z.B. Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder Müllabfuhr). In der Stadt Steyr wird mit diesem Geld die Inflationsanpassung aller Gebühren (Wasser, Kanal und Müll) im laufenden Jahr im Schnitt um rund 50 Prozent gedämpft.

Berechnung der Gutschrift

Die Höhe der Gutschrift berechnet sich aus der Gesamthöhe der Mittel (633.293 Euro) dividiert durch die Gesamtsumme der Kanalbenützungsgebühren des Abrechnungsjahres 2023 (netto). Diese Quote wird dann mit der individuellen Kanalbenützungsgebühr (netto) jedes Gebührenpflichtigen multipliziert. Der Betrag wird den Gebührenpflichtigen gutgeschrieben. Alle natürlichen und juristischen Personen, die zum Stichtag 1. Juni 2024 in Steyr gebührenpflichtig sind, profitieren von der Gebührenbremse.

 


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