Gülle-Ausbringung: BH Vöcklabruck erinnert an strenge Schutzregeln an Gewässern
BEZIRK VÖCKLABRUCK. Beim Düngen entlang von Bächen und Seen gelten klare Vorschriften. Die BH Vöcklabruck erinnert an Schutzabstände zum Gewässerschutz.

Wer Gülle oder andere Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen in Gewässernähe ausbringt, muss die gesetzlichen Schutzbestimmungen genau einhalten. Darauf weist die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hin. Ziel ist es, Oberflächengewässer vor Nährstoffeinträgen und Verunreinigungen zu schützen.
Klare Abstände zu Bächen und Seen
Während der Wachstumsperiode dürfen Nährstoffe weder direkt in Gewässer gelangen noch durch Abschwemmung eingetragen werden. Deshalb sind zwischen der Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante bestimmte Mindestabstände einzuhalten. Ist keine natürliche Böschungsoberkante erkennbar, gilt ein Abstand von drei Metern zur Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser.
Besondere Regeln gelten für stickstoffhaltige Düngemittel wie Gülle: An stehenden Gewässern beträgt der düngefreie Abstand grundsätzlich 20 Meter. Liegt die Hangneigung unter zehn Prozent und ist der Schutzstreifen ganzjährig begrünt, kann dieser auf zehn Meter reduziert werden.
Begrünte Schutzstreifen vorgeschrieben
An fließenden Gewässern gilt grundsätzlich ein Mindestabstand von zehn Metern. Bei einer Hangneigung unter zehn Prozent kann dieser auf drei Meter, bei einer stärkeren Neigung auf fünf Meter reduziert werden – Voraussetzung ist auch hier ein ganzjährig bewachsener Schutzstreifen.
Flächen innerhalb eines drei Meter breiten Streifens entlang von Gewässern müssen dauerhaft mit lebenden Pflanzen bewachsen sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Bewuchses ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig.


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