Ausreise-Testpflicht für die nächsten Bezirke: Wels-Land und Kirchdorf
BEZIRK WELS-LAND/BEZIRK KIRCHDORF. Für die nächsten oö. Bezirke tritt der Hochinzidenz-Erlass des Bundes in Kraft - die Bezirke Wels-Land und Kirchdorf. Ab Donnerstag, 4. November, 0 Uhr gilt Ausreise-Testpflicht. Damit sind mittlerweile elf oö. Bezirke betroffen.

Für alle Personen, die die genannten Bezirke verlassen wollen, gilt daher eine Ausreise-Testpflicht – unabhängig von ihrem Wohnsitz und der Aufenthaltsdauer im Bezirk. Eine Ausreise-Testpflicht gilt bereits auch für die Bezirke Braunau, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Perg, Steyr-Land, Vöcklabruck, Ried und Schärding.
In enger Abstimmung mit den Bezirksverwaltungsbehörden vor Ort, der Landespolizeidirektion und dem Österreichischen Bundesheer wird es daher nun auch in Wels-Land und Kirchdorf zu punktuellen Ausreisekontrollen kommen.
Zu hohe Inzidenzen
- Der Bezirk Kirchdorf liegt mit seiner gemittelten 7-Tages-Inzidenz von 514,6 über der durch den Erlass definierten Grenze von 500.
- Der Bezirk Wels-Land liegt mit seiner gemittelten 7-Tages-Inzidenz von 508,0 über der durch den Erlass definierten Grenze von 500.
- Auch die Bezirke Braunau, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Perg, Steyr-Land, Vöcklabruck, Ried und Schärding, für die schon bisher eine Ausreise-Testpflicht gilt, liegen nach wie vor über ihren jeweiligen Grenzen bei der gemittelten 7-Tages-Inzidenz.
Als Nachweis der Testung gilt laut Bundes-Erlass ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder ein negativer Antigen-Test, nicht älter als 24 Stunden. Falls erforderlich, werden seitens des Landes zusätzliche Testkapazitäten eingerichtet.
Alle Testmöglichkeiten finden Sie auf: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/246667.htm
Ausgenommen sind unter anderem Geimpfte und Genesene
Von der Testverpflichtung ausgenommen sind alle, die bereits vollimmunisiert wurden, sowie genesene Personen mit zumindest einer Covid-19-Teilimpfung. Darüber hinaus sind Genesene innerhalb von 180 Tagen nach überstandener Infektion von der Testverpflichtung ausgenommen, sofern sie einen entsprechenden Genesungsnachweis oder ein ärztliches Attest über die molekularbiologisch bestätigte Infektion vorlegen können.
Ausgenommen sind auch Einsatzkräfte, Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, Ausreisen
- zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen sowie Fahrten im Rahmen des Strafvollzugs
- von Kindern, Schülern, die Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen zum Zweck der Teilnahme am Unterricht besuchen
- von Personen, die Kinder zu und von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schüler zu und von Schulen transportieren, ausschließlich zum Zweck dieses Transports


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