Freitag 19. April 2024
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Das neue Jahr bringt einige Veränderungen für Konsumenten und Konsumentinnen:

Leitung Konsumentenschutz Mag. Ulrike Weiß, MBA
Leitung Konsumentenschutz Mag. Ulrike Weiß, MBA

Pauschalreisegesetz positiv für Konsumenten/-innen

Das neue Pauschalreisegesetz (PRG) tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und bringt einige Verbesserungen für Reisende. So wird der Begriff der Pauschalreise ausgeweitet und sogenannte „Click-through-Buchungen“ und verbundene Reisen sind mitumfasst.

Kommt es bei einer Pauschalreise zu einer Preiserhöhung um mehr als 8 Prozent, kann

der Konsument diese Änderung annehmen oder kostenlos vom Vertrag zurücktreten (bisher lag die Grenze bei 10 Prozent).

Reiseveranstalter und auch Reisevermittler müssen dem Reisenden vor Abschluss der Buchung schriftliche Informationen erteilen (z.B. zu Gesamtpreis, Pass- und Visumerfordernisse, Rücktrittsrechte).

Wer eine Reise vermittelt, muss nun auch bei verbundenen Reiseleistungen eine Insolvenzabsicherung gewähren und mittels Informationsblatt darüber informieren.

MiFID II bringt verstärkten Anlegerschutz

Mit dem Inkrafttreten von MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) am 3.1.2018 haben Anlageberater die Verpflichtung, ausschließlich im Interesse ihrer Kunden zu beraten. Sie haben unaufgefordert offenzulegen, ob sie unabhängige Anlageberater sind oder von einem Anbieter abhängig beraten und ihre daraus resultierenden Vorteile wie Gebühren, Provisionen, andere Geldleistungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen.

Es soll jedes Anlageberatungsgespräch detailliert dokumentiert und alle Kosten unaufgefordert offengelegt werden. Telefongespräche und elektronische Mitteilungen zu Veranlagungen oder Kundenaufträgen werden aufgezeichnet und fünf Jahre aufbewahrt. Das führt im Reklamationsfall zu einer verbesserten Beweislage.

Position des Zahlers bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen verbessert

Das neue Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) tritt voraussichtlich am 13.1.2018 in Kraft und bringt einige Verbesserungen. So sinkt die Haftungsgrenze des Zahlers von 150 auf 50 Euro, wenn es durch sein leicht fahrlässiges Verhalten zu Schäden kommt.

Den Zahler trifft keine Haftung, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war. Dadurch verbessert sich auch die oftmals schwierige Beweissituation für die Konsumenten.

Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen wurde nun eine konkrete Frist für die Erstattung des zu Unrecht eingezogenen Betrages eingeführt. Der Zahlungsdienstleister muss unverzüglich, aber spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstages den zu Unrecht abgebuchten Betrag erstatten.

Einschränkung der Bankomatgebühren

Ab 13.1.2018 ist die kontoführende Bank verpflichtet, den Verbraucher von Entgelten unabhängiger Bankomatbetreiber zu befreien – auch bei bestehenden Verträgen.

Entgeltvereinbarungen zwischen kontoführender Bank und Kunden müssen im Einzelnen mit dem Kunden ausgehandelt werden.

Es muss ein alternatives Tarifmodell geben, bei dem keine gesonderten Bargeldbehebungsentgelte verrechnet werden.

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