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NÖ/AMSTETTEN.  Der nach Bekanntwerden des Inzestfalles von Amstetten 2009 zu lebenslanger Haft verurteilte Josef F. wird bedingt aus dem Maßnahmenvollzug in den Normalvollzug entlassen. Dies geht aus der schriftlichen Entscheidung eines Dreiersenats hervor. Diese ist jedoch nicht rechtskräftig.

Entscheidung des Dreirichterinnensenats (Foto: Pixel-Shot/stock.adobe.com)
Entscheidung des Dreirichterinnensenats (Foto: Pixel-Shot/stock.adobe.com)

Josef F. soll also in den Normalvollzug verlegt werden. Vorerst bleibt er jedoch in der Justizanstalt Stein. Der Beschluss des Dreirichterinnensenats, dem die öffentliche Anhörung von Josef F. am 30. April zugrunde liegt, sieht eine Probezeit von zehn Jahren vor.

Wie das Landesgericht Krems in einer Aussendung mitteilt, verdeutlichte der Dreirichterinnensenat in der schriftlichen Entscheidung, dass von dem 89-Jährigen „„keine Gefährlichkeit mehr ausgeht, die eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum erforderlich macht. (...) „Aufgrund einer umfassenden, fortschreitenden dementiellen Erkrankung und einem körperlichen Abbau ist die beim Strafgefangenen vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung, die die Einweisung erforderlich machte, derart ‚begraben‘, sodass die Gefährlichkeit des Strafgefangenen abgebaut wurde und mit keiner strafbaren Handlung mit schweren Folgen mehr zu rechnen ist“.

Diesbezüglich gestützt wird die Entscheidung des Dreirichterinnensenats von einem psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Adelheid Kastner, einer gerichtsmedizinischen Expertise sowie von aktuellen Befunden.

Auch eine generelle bedingte Entlassung aus dem Normalvollzug in die Freiheit stand in Diskussion. Diese sei jedoch „aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich“.

Nach der Entscheidung des Dreirichterinnensenats kann die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Verteidigung nun beim Oberlandesgericht Wien Beschwerde einlegen, wobei die Frist 14 Tage beträgt.

Bis zur Rechtskraft bleibt Josef F. im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt Stein.

Quelle: ORF NÖ


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