Gefahr: Amstettner Feuerwehrexperte gibt Infos zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
AMSTETTEN. Blackout, Krisen & Co.: Wer seinen Haushalt krisensicher machen möchte, kommt an einer externen Stromeinspeisung, also Aggregaten, nicht vorbei. Für deren Betrieb müssen entsprechende Treibstoffvorräte im Haus gelagert werden - ein zusätzliches Brandrisiko, betont Stefan Schaub, Abschnittsfeuerwehrkommandant von Amstetten-Stadt und zuständig für vorbeugenden Brandschutz im Bezirksfeuerwehrkommando Amstetten.

„Immer wieder wird die Bevölkerung dazu aufgerufen, ihre Haushalte krisensicher zu machen. Ein länger dauernder Stromausfall von mehreren Tagen (Blackout) ist derzeit wohl am häufigsten in den Medien. Daher rüsten sich viele Haushalte neben entsprechender Lebensmittelbevorratung zusätzlich mit Stromerzeugern aus. Welche technischen Voraussetzungen für eine externe Stromeinspeisung in das eigene Hausnetz notwendig sind, sollte mit einem konzessionierten Elektrofachbetrieb im Vorfeld geklärt werden“, so Schaub.
Egal für welchen Stromerzeuger man sich entscheidet, es macht nur Sinn, wenn man entsprechende Treibstoffvorräte zu Hause hat, um das Aggregat auch zu betreiben. „Da die Bevorratung von Benzin- und Diesel-Kraftstoff das Brandrisiko erhöht, ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in der Bautechnik-Verordnung für Niederösterreich geregelt“, informiert Schaub.
Hier ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nicht erlaubt
So ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Ein-, Aus- und Durchgängen, in Ein-, Aus- und Durchfahrten, in Pufferräumen und Schleusen, in Lüftungs- und Klimazentralen, in elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen, in Gängen und Stiegenhäusern, in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen sowie auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen in Parkdecks generell verboten.
In Überflutungsbereichen von 100-jährigem Hochwasser ist die Lagerung nur bei entsprechender Sicherung der Lagerräume erlaubt.
Garagen: Es kommt auf die Fläche an
In Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten generell verboten. Beträgt die Nutzfläche nicht mehr als 250 Quadratmeter, sind bis zu 25 Liter Benzin oder Diesel erlaubt.
In Gebäuden ist die Lagerung in gut durchlüfteten Räumen ohne Feuerstätte sowie in Kellerabteilen mit Feuerschutzwiderstand von mindestens 30 Minuten (REI30/EI30) bis 500 Liter erlaubt - davon maximal 60 Liter Benzin. Die Lagerung muss in einer Auffangwanne erfolgen.
In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen können mehr als 500 Liter Diesel (maximal 100.000 Liter) in eigenen Lagerräumen gelagert werden. In allen anderen Gebäuden ist die Lagerung in eigenen Lagerräumen für mehr als 1.000 Liter Diesel (maximal 100.000 Liter) erlaubt.
Ab 1.000 Liter Diesel beziehungsweise für alle Lagerungen von Benzin, welche die angegebenen Mengen in der Tabelle übersteigen, ist eine baubehördliche Bewilligung erforderlich!


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