Widmungsverfahren: „Die Leute fühlen sich fast enteignet“
PRAMBACHKIRCHEN. Josef Breitwieser ärgert sich. Er muss auf dem Grundstück seines Sohnes eine Hütte abreißen lassen, die bereits seit Jahren dort steht. Grund dafür ist ein fehlender Widmungsbescheid.

Vor sieben Jahren erbte Breitwieser das Grundstück und überschrieb es seinem Sohn. Das 4.400 Quadratmeter große Areal mit Grünlandwidmung und einer Waldparzelle ist etwa 200 Meter Luftlinie von seinem Haus in Prambachkirchen entfernt. Noch von der Vorbesitzerin befindet sich eine kleine Hütte mit 15 bis 20 Quadratmetern auf dem Areal. Nach einer Anzeige vor zwei Jahren prüfte die Gemeinde Prambachkirchen als Baubehörde die Stelle und stellte einen Abbruchbescheid zu. Ein Einspruch vor dem Landesverfassungsgericht wurde abgelehnt, bis Ende Oktober 2022 muss Breitwieser die Hütte, eine von ihm gebaute Gartenhütte und eine dazugehörige Steinmauer abreißen. Wäre er Landwirt, könnte er zumindest eine Gartenhütte auf dem Grund stehenlassen, ärgert sich Breitwieser. Er habe sich über den Seniorenbund bereits an den ehemaligen Landeshauptmann Josef Pühringer und auch an den Sekretär von Landesrat Markus Achleitner gewandt, um eine Änderung des Gesetzes zu erwirken, Rückmeldung habe er jedoch keine erhalten.
Grundbuch: Bauland
In einem alten Grundbuchauszug aus 2014 ist das Gebiet als eingeschränkt gemischtes Bauland vermerkt, der soll aber nicht mehr gelten. „Wenn ich zumindest eine zehn bis 15 Quadratmeter große Hütte für Geräte dort stehen lassen könnte, wäre das nicht so schlimm“, erklärt Breitwieser. Die Steinmauer habe er zur Hangsicherung aufgestellt, ohne sie würde der Boden zu rutschen beginnen, befürchtet er.
Bürgermeister: keine Handhabe
Prambachkirchen Bürgermeister Herbert Holzinger (ÖVP) ist über den Fall informiert. Eine schnelle Lösung kann er sich nicht vorstellen. Er habe ebenfalls das Gespräch mit dem Büro von Landesrat Markus Achleitner gesucht, er habe aber keine Rückmeldung erhalten. Die Anzeigen und Abbruchbescheide gingen in der Amtszeit seines Vorgängers ein, nach Einspruch wurden sie bereits am Landesverfassungsgericht bestätigt. „Die Grundstücksbesitzer fühlen sich fast enteignet“, bestätigt Holzinger. Auch für zweckdienliche Bauten gibt es keine rechtliche Möglichkeit, diese umwidmen zu lassen. Den geänderten Grundbucheintrag kann sich Holzinger mit einem Missverständnis erklären. Bei einer Flächenwidmungsplanänderung erfolgt eine Verständigung an den Grundbesitzer. Wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, wird der Widmungsplan abgeändert. Holzinger würde sich eine Gesetzesanpassung wünschen, die es den Grundstücksbesitzern ermöglicht, Bauten nachträglich legalisieren zu lassen.
Land OÖ: keine Daten
Im Raumordnungs-Ressort des Landes Oberösterreich gibt es keine Daten zu Fällen wie dem von Breitwieser, heißt es aus dem Büro von Landesrat Markus Achleitner. Nach der Bad Ischler-Erkenntnis sind nachträgliche Widmungen zu Bauten ohne Bescheid unzulässig, das Land strebt keine Gesetzesänderung an. Für Grundstücksbesitzer sollen auch in Zukunft keine zweckdienlichen Bauten möglich sein, um einer Zersiedelung im Grünland nicht Tür und Tor zu öffnen. Für landwirtschaftliche Betriebe ist die Errichtung von baulichen Anlagen möglich, dazu ist aber ein agrartechnisches Gutachten nachzuweisen.
Ischler Erkenntnis
1989 wurde mit der Bad Ischler Erkenntnis eine Verordnung des Bad Ischler Gemeinderates durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Auch damals hätte ein Bebauungsplan nachträglich geändert werden sollen. Dies diene nicht dem Gemeinwohl, so der Verfassungsgerichtshof. Breitwieser will weiter zuwarten, muss aber ansonsten zum Abbruch schreiten.


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