Fakten zum "Hühnerstreit" in Ennser Wohnsiedlung
ENNS. Wie wir im Oktober 2017 ausführlich berichteten, sorgen drei Hühner der Familie Bart in einer Ennser Wohnsiedlung für wenig Freude in der Nachbarschaft. Nun sprach der Bundesverwaltungsgerichtshof das Urteil: Sperbi, Hexi und Mitzi müssen weg.
Die Stimme einer einzigen Nachbarin war ausreichend, um ein Gesetz wirksam zu machen, das zwar schon länger existiert, allerdings nicht überall Anwendung findet: Nutztiere seien im Siedlungsgebiet nicht erlaubt. Das zumindest besagt das Raumordnungsgesetz, „und daran habe ich mich als Bürgermeister zu halten, sofern ich nicht will, dass mir Amtsmissbrauch vorgeworfen wird, was nicht heißt, dass ich mich darüber freue, dass die Familie Bart ihre Hühner entfernen muss“, sagte Franz Stefan Karlinger (SPÖ) darauf angesprochen im Oktober 2017.
Verlauf
Nachdem Bart den Bescheid der Stadtgemeinde, Hühner seien im Wohngebiet nicht zulässig, beim Landesverwaltungsgericht beeinsprucht und sich aufgrund eines weiteren negativen Bescheids des Landesrichters mit einer außerordentlichen Revision an das Bundesverwaltungsgericht in Wien gewannt hatte, wird der Sohn der Familie Bart nun drei Freunde weniger haben, mit denen er spielen kann: denn auch die Revision vom Bundesverwaltungsgericht wurde vergangene Woche abgelehnt.
Verworrene Gesetzeslage
Dass das Raumordnungsgesetz vor allem dann Anwendung findet, wenn danach gefragt wird, zeigt sich unter anderem auch in der Bienenzucht. Zwar wäre es aufgrund des Bienensterbens wünschenswert, sich für den Bienenbestand einzusetzen und im eigenen Garten Bienen zu züchten, nachdem jedoch auch Bienen Nutztiere sind, wäre es, wenn man es genau nehmen will, laut Raumordnungsgesetz nicht erlaubt, im Siedlungsgebiet zu Imkern. Wie sinvoll es ist, auch alle Bienenstöcke aus den Siedlungsgebieten auszusiedeln, ist eine ganz andere Frage, denn auch Bart fordert: „In Wahrheit müsste man dieses Gesetz ändern.“
Imkerei
Einmal nachgefragt wird klar: die Gesetzeslage ist oft Auslegungssache beziehungsweise gibt es für manche Gesetze einen entsprechenden Gegenentwurf. So sieht das Landesgesetzblatt für Imkerei vor: „Imkern im Siedlungsgebiet ist nur dann erlaubt, wenn ein Mindestabstand zum Nachbarn eingehalten wird“, informiert Hobby-Imker Kurt Feichtner aus St. Florian, der selbst vor einigen Jahren mit einem Nachbarn konfrontiert wurde, dem die Bienen etwas zu nahe am eigenen Grundstück herumschwirrten. Der genaue Wortlaut im Gesetzestext lautet: Bei der Aufstellung (Neuaufstellung, Wiederaufstellung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten. „Mittels Wänden, Brettern oder Hecken lassen sich diese Abstände verringern“, so Feichtner abschließend.
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