Vogelgrippe: Schutz- und Überwachungszonen in Ennser Region
AMSTETTEN/ENNS/LINZ-LAND. Der Nachweis eines HPAI-Falls (Hochpathogene Influenza-Virus-Infektion) bei Hühnern im Bezirk Amstetten hat auch Auswirkungen auf den Bezirk Linz-Land, beziehungsweise auf die Region Enns. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz richtete deshalb eine Schutzzone und eine Überwachungszone rund um den „Ausbruchsbetrieb“ ein.

Aufgrund des Ausbruchs der Vogelgrippe in Niederösterreich (Gemeinde Ernstofen, Bez. Amstetten) wurde vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung eine Schutz- und Überwachungszone rund um den Ausbruchsbetrieb eingerichtet.
Linz-Land Gemeinden in Schutzzone
In der Ennser Region sind von der Schutzzone Teile der Gemeinden Hargelsberg und Kronstorf betroffen. Innerhalb der Schutzzone liegen Teile der Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kronstorf, Niederneukirchen und St. Florian.
Pflichten für Tierhaltende in der Schutz- und Überwachungszone
Alle in der jeweiligen Zone gelegenen Geflügelbetriebe sowie die betroffenen Gemeinden werden von der Bezirkshauptmannschaft (BH) Linz-Land über die aktuelle Situation und die zu ergreifenden Maßnahmen informiert.
In der Schutz- und Überwachungszone gelten für Halter von Geflügel folgende Auflagen:
- Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen, Schuh- und Kleidungswechsel etc.) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
- Alle Fahrzeuge, die einen Geflügel-Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
- Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern, dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist (aufzustallen). Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!
- Das Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus einem Betrieb verbracht werden.
Zusätzlich zu diesen Maßnahmen werden alle in der Schutzzone und stichprobenartig die in der Überwachungszone gelegenen Geflügelhaltungen einer Kontrolle vor Ort durch den Veterinärdienst der BH Linz-Land unterzogen. Derzeit liege laut BH kein positiver Fall der Vogelgrippe im Bezirk Linz-Land vor.


Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.
Jetzt anmelden