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Fotograf Werner Kerschbaummayr: "Neue Drohnenverordnung sorgt für klare Regeln"

Thomas Lettner, 12.01.2021 17:00

ST. FLORIAN. Am 31. Dezember trat das neue Drohnenregulativ in Kraft. Mit der EU-Verordnung werden die nationalen Gesetze für unbemannte Luftfahrzeuge innerhalb der Mitgliedsstaaten vereinheitlicht.

Der St. Florianer Werner Kerschbaummayr (Fotokerschi) setzt zur Dokumentation von Polizei- und Feuerwehreinsätzen in Absprache mit der Einsatzleitung und für Landschaftsaufnahmen Drohnen ein. Fotos: Fotokerschi.at
photo_library Der St. Florianer Werner Kerschbaummayr (Fotokerschi) setzt zur Dokumentation von Polizei- und Feuerwehreinsätzen in Absprache mit der Einsatzleitung und für Landschaftsaufnahmen Drohnen ein. Fotos: Fotokerschi.at

Der Betrieb von Drohnen wird je nach Gewicht und Einsatzumgebung bzw. damit verbundenem Risiko in die drei Kategorien „offen“, „spezifisch“ oder „zertifiziert“ eingeordnet. In der Kategorie „offen“ (250 Gramm bis maximal 25 Kilogramm) ist der Flug bis zu 120 Meter über Grund gestattet, wobei stets eine direkte Sichtverbindung zur Drohne bestehen muss. Ein Überfliegen von Menschenansammlungen ist dabei prinzipiell verboten. Ab der Kategorie „spezifisch“ sind die Drohnen bewilligungspflichtig, ab der Kategorie „zertifiziert“ zertifizierungspflichtig.

Drohnenführerschein ab 250 Gramm

Die neue Verordnung verlangt, dass nun auch Drohnen (außer Spielzeugdrohnen) unter 250 Gramm registriert werden müssen. Bisher waren Drohnen dieser Gewichtsklasse unter bestimmten Voraussetzungen vom Luftfahrtgesetz befreit. Beim Betrieb von Drohnen ab 250 Gramm muss zum Erwerb der zum Drohnenflug erforderlichen Kenntnisse zusätzlich ein Online-Kurs absolviert und online ein Test abgelegt werden (Drohnenführerschein). Für die Registrierung braucht man künftig eine Klassifizierung nach CE-Kennzeichnung. Für ältere Drohnen, die die neuen technischen Anforderungen nicht erfüllen, ist bis 1. Jänner 2023 eine Übergangsperiode vorgesehen.

Klare Regelungen

Der St. Florianer Werner Kerschbaummayr (Fotokerschi) setzt zur Dokumentation von Polizei- und Feuerwehreinsätzen in Absprache mit der Einsatzleitung und für Landschaftsaufnahmen Drohnen ein. Die neue EU-Verordnung sieht er positiv. „Sie regelt nun endlich klar, welche Verpflichtungen ein Betreiber einer Drohne hat und welche gesetzlichen Grundlagen dem Betrieb vorausgehen. Die Exekutive hat mit der Einführung des Drohnenführerscheins eine Grundlage, um die Einhaltung der Vorgaben genau zu überprüfen“, sagt er.

Große Gefahr für Flugzeuge

Auch vonseiten des Flughafens Linz-Hörsching begrüßt man die neue Drohnen-Verordnung. Diese sorge nicht nur für mehr Sicherheit im Luftverkehr, sondern auch für die allgemeine Sicherheit. Dass Drohnen für Flugzeuge eine große Gefahr darstellen können, zeigte ein Vorfall im Dezember 2018. Der Flughafen Gatwick in London war damals drei Tage lang gesperrt, weil Drohnen im Flughafenbereich gesichtet wurden. Eine Drohnensichtung habe es zwar auch in Hörsching gegeben, diese verlief aber ohne Auswirkungen auf den Flughafenbetrieb.

Hype im Privatbereich

Werner Kerschbaummayr sieht die Entwicklungen im Bereich Drohnenflug erst am Anfang. „Drohnen werden uns in Zukunft im zivilen Leben noch mehr Möglichkeiten eröffnen –beispielsweise im medizinischen Bereich, wo zwischen Krankenhäusern ein schneller Austausch von lebenswichtigen Medikamenten oder Blutkonserven erfolgen könnte“, meint er. Der private Bereich, der momentan einen Hype erlebt, werde sich in den nächsten Jahren von selbst regulieren.


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Reinhold
Reinhold
19.03.2021 16:03

Jeder muss sich an Gesetze halten

Dazu gibt es seit 01.01.2021 eine klare Ansage wie schon im Bericht oben erwähnt! Wer eine Drohne in der neuen Open Kategorie mit Kamera betreibt oder über ein Gewicht von 250 Gramm kommt muss je nach Klassifizierung blablablabla ........ es gibt aber noch keine Klassifizierung! Daher reden wir von so genannten Bestandsdrohnen mit Übergangsregelung bis 01.01.2023! Daher bis 500g - Überflug erlaubt und auch nahe an Personen ist der Flug erlaubt! DU BRAUCHST nicht einmal einen Fernpiloten A1 A3 (bis 01.01.2023)!!!!!! Ab 500g - 2kg sieht die Welt GANZ anders aus FLUGHÖHE ist auch gleich FLUGABSTAND Höchstens aber 120 m Höhe. MIDESTENSABSTAND aber 50m von unbeteiligten Personen! NÄHER GEHT nicht egal ob die Höhe z.b. nur 20 m betragen sollte! Also Bsp. 80m Höhe 80 Meter Abstand usw. 20m Höhe 50m Abstand!!!! außerdem ist hier schon ein Fernpilotenzeugnis der Klasse A2 nötig! AUCH mit Bestandsdrohnen! Sollte die Drohne von Herr K. über 2kg haben dann reden wir von Flügen weit entfernt von Personen mindestens aber 150m von Wohnsiedlungen, Gewerbegebieten etc. Ich glaube nicht das Herr K. sich in einer gesetzlichen Misslage befindet da sich auf dem Bild meiner Meinung eine Mavic 2 Mini befindet mit einem Abflugewicht von 249 Gramm ALSO ALLES GUT ;-)

redo Antworten
Andreas
Andreas
15.01.2021 23:31

Drohende Strafen bei Drohnenflügen?

Herr Kerschbaummayr fliegt bei Einsätzen mit seiner Drohne (auch ohne !vorheriger! Absprache mit der Einsatzleitung) mit seiner DJI Drohne welche nicht für Flüge über besiedeltem Gebiet zugelassen ist über (meist) besiedeltem Gebiet. Desweitern darf eine Drohne (wie von Werner eingesetzt; 4 Rotoren - keine Redundanz) nicht über Personen eingesetzt werden, er fliegt aber über Einsatzkräften. Außerdem ist eine Erlaubnis von einem Einsatzleiter keine Genehmigung der Austrocontrol, welche hier die kontrollierende Behörde ist.


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