Weitere Angebote

Sociale Medien

Kontakt

Fahrgemeinschaften: FFP2-Maskenpflicht im Auto gilt

Mag. Claudia Greindl, 24.11.2021 15:50

BEZIRK FREISTADT. Lockdown Nr. 4 ist in Kraft – und offenbar gibt es Unsicherheiten, was die geltenden Maßnahmen betrifft. Wichtig: Auch im Pkw gilt die FFP2-Maskenpflicht, sobald haushaltsfremde Personen gemeinsam unterweg sind.

Wenn haushaltsfremde Personen mit einem Pkw unterwegs sind, gilt wieder die FFP2-Maskenpflicht. (Foto: r.classen/Shutterstock)

„Die Polizei hat in den ersten Tagen des Lockdowns darauf hingewiesen, dass offenbar ein Großteil der Bevölkerung nicht wahrgenommen hat, dass auch in Verkehrsmitteln also auch im Pkw – die FFP2-Maskenpflicht gilt, sobald eine Fahrgemeinschaft von haushaltsfremden Personen vorliegt“, informiert Bezirkshauptfrau Andrea Außerweger. Dies gilt für berufliche und private Fahrten. Grundsätzlich ist in allen geschlossenen Räumen von öffentlichen Orten eine FFP2-Maske zu tragen.

Wo muss man Maske tragen?

FFP2-Maskenpflicht besteht in folgenden Bereichen:

* in Massenbeförderungsmitteln und U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen, Verbindungsgebäuden,

* bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch haushaltsfremde Personen,

* in Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten, in Seil- und Zahnradbahnen,

* an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten,

* im Kundenbereich in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten des täglichen Bedarfs,

* bei der Abholung von Speisen und Getränken,

* in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,

* in Kranken- und Kuranstalten sowie an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,

* in Verwaltungsbehörden bei Parteienverkehr sowie

* in geschlossenen Räumen von Einrichtungen zur Religionsausübung.


Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.

Jetzt anmelden