Kurzarbeit, Homeoffice, Angst vor Jobverlust: Arbeiterkammer Freistadt bei Beratungen während Coronakrise gefordert
BEZIRK FREISTADT. Die Corona-Pandemie forderte die Arbeitnehmer stark: Rekordarbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Ängste vor Jobverlust, Probleme bei der Organisation der Kinderbetreuung und finanzielle Sorgen der Beschäftigten schlugen sich auch in den Beratungszahlen der Arbeiterkammer (AK) Freistadt nieder.
Bis zum Shutdown Mitte März gab es 671 Anrufe bei den AK-Beratern im Bezirk, ab dann bis Ende Mai mehr als doppelt so viele, nämlich 1.517. Darüber hinaus wurden 97 Mails mit arbeitsrechtlichen Fragen individuell und persönlich beantwortet. In ganz Oberösterreich wurden am Spitzentag, dem 16. März, 5.011 verzweifelte Anrufer registriert.
Beratungen sehr fordernd
„Wir haben innerhalb kürzester Zeit auf telefonische und E-Mail-Beratung umgestellt und damit durchgehend ein zuverlässiges Beratungsangebot für unsere Mitglieder sichergestellt, das auch intensiv genutzt wurde“, berichtet AK-Bezirksstellenleiter Klaus Riegler. Sehr fordernd waren die Beratungen auch deshalb, weil es eine wochenlange Flut an Gesetzen, Verordnungen und Erlässen gab, die zum Teil mehrmals geändert wurden. „Dabei entstanden zwangsläufig viele Unklarheiten, weil Regelungen der Regierung missverständlich waren und tagelang den Ankündigungen in den Regierungspressekonferenzen hinterherhinkten“, sagt Riegler.
Hauptthemen Kündigungen, Kurzarbeit, Homeoffice
Hauptthemen der Anfragen waren Kündigungen, Kurzarbeit, Kinderbetreuung, mangelnde Sicherheitsvorkehrungen (Abstände, Schutzmasken, Desinfektion), Homeoffice und zuletzt arbeitsrechtliche Fragen rund um Auslandsurlaube. Bei diesem Thema waren und sind viele Beschäftigte verunsichert, weil sie von ihren Arbeitgebern oft unrichtige Auskünfte bekommen.
Einige Beispiele für Fragen rund um den Urlaub
Mein Chef will wissen, wo ich meinen Urlaub verbringe. Muss ich ihm das sagen? Klare Antwort: Nein! Urlaub ist und bleibt Privatsache. Das Urlaubsziel geht den Arbeitgeber nichts an.
Mein Arbeitgeber hat mir gesagt, dass ich einen negativen Corona-Test vorlegen muss, wenn ich ins Ausland fahre – und ich muss ihn selbst bezahlen. Eine Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Corona-Tests gibt es nicht. Sollten Sie dem Verlangen des Arbeitgebers freiwillig nachkommen, dann muss der Arbeitgeber die Kosten des Tests ersetzen.
Unser Chef hat uns die Kündigung angedroht, wenn wir im Sommer ins Ausland fahren. Ein Auslandsaufenthalt darf nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Wie gesagt: Wo man auf Urlaub hinfährt, ist und bleibt Privatsache.
Mein Arbeitgeber hat angekündigt, dass ich einen negativen Corona-Test vorlegen muss, sollte ich ins Ausland fahren. Und ich muss ihn selbst bezahlen. Eine Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Corona-Tests gibt es nicht. Sollte die/der Beschäftigte dem Verlangen des Arbeitgebers freiwillig nachkommen, dann muss der Arbeitgeber die Kosten des Tests ersetzen.
Mein Arbeitgeber setzt mich unter Druck, dass ich im Fall einer Quarantäne nach der Rückkehr aus dem Ausland kein Geld bekommen werde. Ist das korrekt? Nein. Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt weiterbezahlen. Und er kann sich den Verdienst laut Epidemiegesetz von der Bundesregierung refundieren lassen.
Kann ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern, wenn ich mich im Ausland mit Corona angesteckt habe? Nein, die Entgeltfortzahlung entfällt nur bei grober Fahrlässigkeit. Die ist aber alleine durch den Auslandsaufenthalt nicht begründet. Es müsste schon ein auffallend sorgloses Verhalten am Urlaubsort durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden.
Darf ich ins Ausland fahren, auch wenn dort eine Reisewarnung (Stufe 5) gilt? Ja, grundsätzlich darf man auch in Corona-Risikogebiete fahren. Allerdings kann es hier bei einer Ansteckung oder einer angeordneten Quarantäne zu Problemen kommen.
Ein Fall aus dem Arbeitsrecht abseits von Corona
Zur täglichen Routine der Arbeiterkammer Freistadt gehören Überprüfungen von Lohn- und von Endabrechnungen, wenn das Dienstverhältnis beendet wurde. Dabei werden oft falsche Abfertigungsberechnungen, falsche Einstufungen im Kollektivvertrag oder fehlende KV-Erhöhungen festgestellt.
Auch eine Frau aus dem Bezirk ließ sich nach Kündigung durch ihren Arbeitgeber die Endabrechnung kontrollieren. Dabei kam heraus, dass zwei Mal die kollektivvertragliche Lohnerhöhung nicht berücksichtigt wurde. Der Frau wurden damit fast 2.500 Euro vorenthalten.
Die AK intervenierte daraufhin bei der Firma. Die sah ihren Fehler sofort ein und überwies unverzüglich den Differenzbetrag auf das Konto der Angestellten. Nach nicht einmal einem Monat konnte dieser Rechtsakt positiv abgeschlossen werden.
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