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Schüsse am Langbathsee: Gericht lässt Mann auf Einsatzkosten sitzen

Thomas Leitner, 29.07.2025 11:18

EBENSEE. Ein Mann löste mit Schüssen am Langbathsee in Ebensee einen Polizeieinsatz aus – nun wurde seine Beschwerde gegen den Kostenbescheid vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen.

Der hat mich einer Softgun Pistole geschossen (Foto: Philipimage)
Der hat mich einer Softgun Pistole geschossen (Foto: Philipimage)

Am Langbathsee in Ebensee kam es zu einem Vorfall, der für große Unruhe sorgte. Mehrere Schüsse aus einer täuschend echt aussehenden Waffe führten zu einem Polizeieinsatz. Eine Passantin, die sich durch die Geräusche bedroht fühlte, verständigte umgehend die Polizeiinspektion Ebensee. Die Beamten rückten sofort aus, konnten den Schützen jedoch vor Ort nicht mehr antreffen.

Im Rahmen einer eingeleiteten Fahndung wurde der Mann – gegen den ein aufrechtes Waffenverbot bestand – schließlich an seiner Wohnadresse ausfindig gemacht. Dort übergab er den Beamten die verwendete Waffe: eine sogenannte Softgun, die einem echten Faustfeuerwaffenmodell täuschend ähnlich sah.

1.020 Euro für den Einsatz – Beschwerde blieb erfolglos

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden verpflichtete den Mann zur Zahlung von 1.020 Euro – als Ersatz für die Kosten des Polizeieinsatzes. Begründet wurde der Bescheid mit dem vorsätzlichen Auslösen einer falschen Notmeldung. Der Mann erhob dagegen Beschwerde und argumentierte unter anderem, dass er sich lediglich still im Wald aufgehalten und auf eine Zielscheibe geschossen habe. Eine Bedrohung habe nie bestanden – er hätte die Situation sofort erklärt, wäre er angesprochen worden.

Gericht: Verhalten war objektiv gefährlich

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies die Beschwerde nun ab. In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass bereits das Schießen mit einer echt wirkenden Waffe an einem öffentlich frequentierten Ort ausreiche, um als vorsätzliches Verhalten gewertet zu werden. Entscheidend sei nicht, ob der Mann tatsächlich jemanden gesehen habe, sondern dass er in einer Umgebung handelte, in der mit anderen Personen zu rechnen war.

Laut Gericht musste der Mann ernsthaft damit rechnen, dass die abgegebenen Schüsse zu einer Alarmierung der Polizei führen könnten – selbst wenn die Waffe in Wahrheit eine Softgun war. Damit seien die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Notmeldung erfüllt. Die Kostenpflicht gemäß Sicherheitspolizeigesetz bleibe daher aufrecht.