Noch nicht sehr lange ist es her, dass die Trauer bei Verlust von nahen Angehörigen bei Unfällen zu keinem Schmerzensgeldanspruch berechtigte. Begründet wurde dies damit, dass nur ein krankheitswerter Gesundheitsschaden und kein rein ideeller Schaden ersetzt werden könne.
Es wurde jedoch schlussendlich aufgrund der Rechtsfortentwicklung Trauerschaden bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers auch dann zuerkannt, wenn ein Krankheitswert nicht vorgelegen hat, was durchaus zu begrüßen ist, da es nicht auf die Psyche des nahen Angehörigen ankommen kann, ob dieser tatsächlich einen Schadensersatz erhält. Nunmehr hat auch der Oberste Gerichtshof im Fall einer Kindesvertauschung in einem Landeskrankenhaus einen ideellen Schaden zugesprochen. Dies bedeutet, dass nunmehr nicht nur bei Todesfall oder schwersten Verletzungen eines Angehörigen ein Schmerzensgeld für die Angehörigen zugesprochen wird, sondern auch dann, wenn besonders emotionale Belastungen durch den Schädiger ausgelöst werden.
Es ist anzunehmen, dass die Judikatur in die Richtung gehen wird, dass auch bei leichter Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung möglicherweise ein Anspruch zuerkannt wird, zumal psychische Belastungen oft weit schwerer wiegen als körperliche Belastungen.
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