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Arbeiterkammer: "Verfallsfristen in Dienstverträgen schaden den Arbeitnehmern“

Daniela Toth, 12.08.2015 08:23

GMUNDEN. Offene Löhne und Gehälter, Sonderzahlungen aber auch Unterentlohnung sind die häufigsten Gründe dafür, dass Arbeitnehmer die Hilfe der Arbeiterkammer suchen, betonte Martin Kamrat, Leiter der AK Gmunden, beim AK-Sommergespräch.
 

Immer wieder erhalten Arbeitnehmer zu wenig Lohn.    Symbolbild: Andreas Morlock/pixelio.de
Immer wieder erhalten Arbeitnehmer zu wenig Lohn. Symbolbild: Andreas Morlock/pixelio.de

Durch eine Einstufung in die falsche Lohn- oder Gehaltsstufe geht vielen Arbeitnehmern monatlich Geld verloren, in anderen Fällen werden erbrachte Leistungen und Ansprüche, wie Überstunden oder Zulagen, einfach nicht bezahlt. Durch kurze Verfallsfristen kann es dabei zu weiteren Nachteilen für die Betroffenen kommen, wie das Beispiel einer Handelsangestellten zeigt. Die Frau hatte bereits fünf Jahre lang in einem Geschäft im Salzkammergut gearbeitet, als sie in die AK Gmunden kam, um die Höhe ihrer Entlohnung überprüfen zu lassen. Die AK-Experten stellten fest, dass sie seit Beginn des Arbeitsverhältnisses fälschlicherweise in der Beschäftigungsgruppe II laut Handelskollektivvertrag eingestuft war, obwohl ihr eine Entlohnung nach Beschäftigungsgruppe III zugestanden wäre. Das macht eine Lohndifferenz von monatlich mehr als 230 Euro brutto aus. Nachdem die AK den Unternehmer aufgefordert hatte, die Einstufung zu korrigieren und die Differenz nachzuzahlen, verwies dieser auf die einjährige Verfallsfrist im Kollektivvertrag. Das heißt, die Ansprüche können nur ein Jahr lang rückwirkend geltend gemacht werden. Die Handelsangestellte erhielt eine Nachzahlung von 2700 Euro. Die tatsächliche Unterentlohnung über die gesamte Zeit machte ein Vielfaches dieser Summe aus, war aber aufgrund der Verfallsfrist nicht mehr einklagbar.

Gegen Verfallsfristen in Kollektivverträgen

Die AK erneuerte daher ihre Forderung, die kurzen Verfallsfristen in einzelnen Kollektivverträgen abzuschaffen. Diese betragen in einzelnen Branchen nur drei Monate. Im Falle einer Abschaffung käme die gesetzlich festgesetzte dreijährige Verjährungsfrist zum Tragen. Die Forderung nach Abschaffung der Verfallsfristen ist Teil einer Parlamentarischen Bürgerinitiative der AK Oberösterreich.

Über einen Erfolg freut man sich in Bezug auf die Informationspflicht bei Unterentlohnung: Arbeitnehmer müssen nun informiert werden, wenn es infolge einer Betriebsprüfung durch die Gebietskrankenkasse oder das Finanzamt zu einer Strafanzeige wegen Unterentlohnung kommt. Zudem machen sich Arbeitgeber seit Jahresbeginn nach dem neuen Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSDBG) strafbar, wenn sie ihren Beschäftigten nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt leisten, also den Lohn oder das Gehalt inklusive Überstunden, Zulagen, Zuschlägen und Sonderzahlungen.

AK-Tipps:

  • Lohnabrechnungen kontrollieren lassen! Die Praxis lehrt: Nie darauf vertrauen, dass die Lohnabrechnung stimmt. Es können sich bei einer Überprüfung (große) Nachzahlungen ergeben.
  • Infos einholen! Viele Arbeitnehmer kommen erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses zur Arbeiterkammer. Es empfiehlt sich aber, gleich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses Informationen einzuholen, ob man richtig eingestuft ist – so kann manche böse Überraschung verhindert werden.
  • Arbeitszeiten genau aufzeichnen! Es kann nicht oft genug und deutlich genug gesagt werden: Alle Arbeitszeiten minutiös aufzeichnen und wenn möglich von Arbeitskollegen bestätigen lassen. Denn damit hat man im Falle des Falles ein Beweismittel in der Hand, um Forderungen durchsetzen zu können.

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