Suche


Weitere Angebote

Sociale Medien

Kontakt

Tips Logo  Anzeige, 01.02.2017 08:00

Viele Schifahrer verlassen immer wieder die markierten Pisten und begeben sich ins Freigelände. Neben der Selbstgefährdung bedenken sie dabei meist nicht, dass sie auch andere Personen oder das Eigentum anderer Personen gefährden könnten.

Dr. Rainer Buchberger
Dr. Rainer Buchberger

Laut einer unlängst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes haftet der nicht ortskundige Schifahrer auch dann, wenn der Schihang nicht gesperrt ist und eine höhere Lawinenwarnstufe nur im Wetterbericht vorausgesagt wird.

Wenn sich dann durch das Befahren der Piste ein Schneebrett löst und wie in diesem Fall ein Bus beschädigt wird, so haftet der Schifahrer für den eingetretenen Schaden.

Es empfiehlt sich daher, bevor man ins Freigelände fährt, Lawinenwarnberichte zu beobachten, da bereits bei einer etwas erhöhten Lawinenwarnstufe von einer Erkennbarkeit der Lawinengefahr auszugehen ist – nicht nur um seine eigene Gesundheit zu schützen, sondern auch weil in weiterer Folge gegen den Schifahrer zivilrechtliche Ansprüche gestellt werden können, ferner bei Verletzung oder Gefährdung von Personen auch eine strafrechtliche Verantwortung droht.

Dr. Rainer Buchberger

Partner der Buchberger Rechtsanwalts KG

4810 Gmunden, Stelzhamerstraße 8

Tel. 07612/ 641 90 Fax DW 13

E-Mail: ra@dr-buchberger.at

www.dr-buchberger.at


Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.

Jetzt anmelden