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Geschwindigkeitsbegrenzung im Ortsgebiet von Gmunden: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist Beschwerde gegen Strafe ab

Mag. Lisa-Maria Laserer, 28.08.2024 09:05

GMUNDEN. Ein Fahrzeuglenker wurde wegen Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h bestraft. Der Lenker hob Beschwerde ein. Diese wurde nun abgewiesen.

 (Foto: stock.adobe.com/Corner Photography)
(Foto: stock.adobe.com/Corner Photography)

Im Jahr 2022 wurde vom Gemeinderat der Stadt Gmunden mittels Verordnung flächendeckend für das Ortsgebiet von Gmunden - ausgenommen auf Landesstraßen - eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h erlassen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde in der Folge ein Fahrzeuglenker wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Gmunden bestraft. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Lenker Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte in der Hauptsache vor, dass die Verordnung nicht gehörig kundgemacht worden sei.

Beschwerde unbegründet

In einem Zwischenverfahren wurde die Verordnung vom Verfassungsgerichtshof geprüft und als gesetzmäßig beurteilt. Das Landesverwaltungsgericht kam im weiteren Verfahren auf Basis der Verfahrensunterlagen und einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Beschwerde gegen die Strafe als unbegründet abzuweisen war. Nachdem der Umstand der Geschwindigkeitsübertretung selbst nicht strittig war, gab es nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung aus rechtlicher Sicht nach allgemeinen grundsätzlichen Erwägungen keinen Grund, der Beschwerde zu folgen. Ausdrücklich festgehalten wurde seitens des Gerichts, dass die Vorwerfbarkeit der Übertretung nur für den verfahrensgegenständlichen Tatortbereich (Scharnsteinerstraße, im Kreuzungsbereich mit dem Fichtenweg, stadteinwärts) zu beurteilen war. Die Entscheidung wurde unmittelbar nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündet.


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