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Auch Ferialjobber sind nicht vor Mängel bei Entlohnung und Arbeitszeit gefeit

Nora Heindl, 11.10.2016 15:00

GRIESKIRCHEN. In den Sommermonaten absolvierten zahlreiche Schüler und Studierende einen Ferialjob oder ein Pflichtpraktikum. Und wieder haben sich Betroffene beim Rechtsschutz der Arbeiterkammer Grieskirchen gemeldet und über Mängel bei der Entlohnung und unfaire Arbeitszeiten geklagt.

AK-Bezirksstellenleiterin Elisabeth Marschalek und ihr Team stehen für Fragen jederzeit bereit. Foto: AK OÖ

Bis zum Gericht ging zum Beispiel der Fall eines Schülers aus dem Bezirk Grieskirchen: Er hat in den Ferien fast vier Wochen in einer Firma ausgeholfen. Die Bezahlung dafür: 550 Euro. Und das, obwohl er auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet und Überstunden geleistet hat. Überdies hat der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung einfach „vergessen“. Nach Ende des Ferialjobs ging der junge Mann zur AK, die sofort bei der Firma intervenierte und eine korrekte Entlohnung einforderte. Vorerst ohne Erfolg. Also klagte die AK den offenen Betrag ein und der Schüler bekam 900 Euro nachbezahlt. Zum Glück hatte er alle seine Arbeitszeiten mitgeschrieben und seine Arbeit mit Fotos dokumentiert.

Verfallsfristen drohen

Ferialjobber, denen es so oder ähnlich ergangen ist, sollten sich sehr rasch bei der AK Grieskirchen wegen einer kostenlosen Beratung melden, denn viele Kollektivverträge haben sehr kurze Verfallsfristen. Wenn diese Fristen verstrichen sind, kann nichts mehr nachgefordert werden.

Thema Arbeitszeit

Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nicht länger als täglich 8 Stunden beziehungsweise wöchentlich 40 Stunden arbeiten und grundsätzlich keine Überstunden machen. Werden trotzdem welche geleistet, müssen sie entlohnt oder mit Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 abgegolten werden. Auch dürfen sie nicht von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig, besonders für das Hotel- und Gastgewerbe gibt es Ausnahmebestimmungen. Dort dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23 Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Jeder zweite Sonntag muss jedoch arbeitsfrei bleiben


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