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Verbot von mehr als fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten in einem geschlossenen Raum

Susanne Winter, MA, 06.04.2020 10:17

BEZIRK KIRCHDORF. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat nach dem Verbot von Zusammenkünften nach § 15 Epidemiegesetz 1950 die Verordnung erlassen, dass im Bezirk Kirchdorf Zusammenkünfte größerer Menschenmengen untersagt sind.

Foto: G-Stock Studio / Shutterstock. com
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Im Schreiben heißt es: „Innerhalb des Bezirks Kirchdorf sind sämtliche Zusammenkünfte in einem geschlossenen Raum, an denen mehr als fünf Personen teilnehmen, die nicht im selben Haushalt leben, untersagt. Ausgenommen vom genannten Verbot sind Zusammenkünfte von allgemeinen Vertretungskörpern, von Organen von Gebietskörperschaften, von Organen von Körperschaften öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Österreichischen Bundesheeres, von Rettungsorganisationen, der Feuerwehr, zur Kinderbetreuung, nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, zu beruflichen Tätigkeiten, in Massenbeförderungsmitteln und in den in § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 genannten Betrieben. Bei Begräbnissen ist eine Teilnehmerzahl von insgesamt höchstens zehn Personen erlaubt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln Zusammenkünfte aufzulösen.“

Geldstrafe bis zu 1.450 Euro

Weiter heißt es: „Übertretungen nach dieser Verordnung werden gemäß § 40 lit. b und c Epidemiegesetz mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks durch Anschlag und auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft kundgemacht. Sie tritt am 4. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020, außer Kraft.“


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