Größere Vereine können Versammlungen zwecks der Wahl der organschaftlichen Vertreter bis zum Jahresende 2021 verschieben
BEZIRK KIRCHDORF. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf informiert die Vereine bezüglich der Verschiebung von Vereinsversammlungen zwecks der Wahl der organschaftlichen Vertreter: Eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, kann bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.
Gemäß § 2 Abs 3a Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG, BGBl I16/2020 in der geltenden Fassung, kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.
Eine Verschiebung der Abhaltung der Mitgliederversammlung zwecks Wahl der organschaftlichen Vertreter ist schriftlich und statutengemäß unterzeichnet der Vereinsbehörde mitzuteilen.
Kleinere Vereine sollte im Falle des Ablaufs der Funktionsperiode rasch eine Neuwahl durchführen
Bei Vereinen, in denen weniger als 50 Personen an Versammlungen teilnahmeberechtigt sind, sollte im Falle des Ablaufs der Funktionsperiode möglichst rasch eine Neuwahl der organschaftlichen Vertreter durchgeführt werden, da der Verein sonst nach außen hin handlungsunfähig wäre. Bei Vereinen dieser Größenordnung sollte die Abhaltung einer Mitgliederversammlung derzeit kein größeres Problem darstellen, zumal die Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bereits weitgehend gelockert wurden.
Überdies besteht für alle Vereine, unabhängig von ihrer Größe, bis zum 31.12.2020 auch die Möglichkeit, Mitgliederversammlungen ohne persönliche Anwesenheit abzuhalten (vgl§ 1 COVID-19-GesG). Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der Vereinsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf gerne zur Verfügung.
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