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Lärm- und Staubentwicklung bei der Ernte erfordern Verständnis seitens der Bevölkerung

Susanne Winter, MA, 10.08.2021 15:52

BEZIRK KIRCHDORF. Sommerzeit ist Erntezeit und beim Befahren der Felder und Fahrtwege sowie beim Dreschen, Häckseln oder Trocknen kommt es derzeit sowohl zur Lärm-, als auch zur Staub- und Geruchsentwicklung. Die Landwirte bitten deshalb die ortsansässige Bevölkerung um ihr Verständnis, dass es punktuell zu Beeinträchtigungen kommen kann.

  1 / 2   Sommerzeit ist Erntezeit, dafür pochen die Landwirte auf das Verständnis der Nachbarn für mögliche Lärm- Staub- und Geruchsentwicklung (Foto: LK OÖ)

Die Ernte bildet den Höhepunkt des bäuerlichen Jahreskreises und zu dieser Zeit kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Bauern und Nachbarn, die sich durch Lärm, Staub oder Geruch beeinträchtigt fühlen. Manchmal wird sogar die Polizei wegen nächtlicher Ruhestörung verständigt, weil auch am späteren Abend noch Erntearbeiten stattfinden oder Getreidetrocknungsanlagen in Betrieb sind.

Nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot

Die Bezirksbauernkammer Kirchdorf Steyr informiert: Es gilt ein allgemeines nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot. Das heißt, die Eigentümer benachbarter Grundstücke haben bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Nachbar hat damit die Beeinträchtigungen, die mit Erntearbeiten zwangsläufig verbunden sind, hinzunehmen. Andererseits wäre es aber mit diesem Rücksichtnahmegebot unvereinbar, dass ein Bauer beispielsweise gerade an einem Sonntagvormittag Schweinegülle entlang einer Wohnsiedlung ausbringt, obwohl im Einzelfall die Ausbringung auch zu einem anderen Zeitpunkt problemlos möglich wäre. Nachbarn haben ihre Tätigkeiten so zu gestalten, dass nicht absichtlich und mutwillig andere beeinträchtigt werden. Sind diese Beeinträchtigungen aber unvermeidbar, hat sie ein Nachbar auch hinzunehmen.

Geldstrafe bis 360 Euro für ungebührlicherweise störenden Lärm

Weiters heißt es, laut Bezirksbauernkammer Kirchdorf Steyr: Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, kann nach den Bestimmungen des OÖ Polizeistrafgesetzes, mit einer Geldstrafe bis 360 Euro bestraft werden. Als störender Lärm gelten dabei alle Geräusche, die wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung treten. Der Lärm von Mähdreschern oder Traktoren kann durchaus als störend empfunden werden. Allerdings ist dieser Lärm nicht als ungebührlicherweise erregt anzusehen: Ein Verstoß gegen die Bestimmungen liegt nur dann vor, wenn das Verhalten tatsächlich jede Rücksichtnahme vermissen lässt. Die üblichen Ernte- und Feldbestellungsarbeiten können und müssen von anderen Menschen geduldet werden, auch wenn sich diese durch den Lärm gestört fühlen.

Landwirtschaftliche Arbeiten auch am Abend, nach 22 Uhr und an Sonntagen zulässig

Da viele Arbeiten in der Landwirtschaft witterungsabhängig sind und viele Betriebe anfallende Arbeiten auch am Abend und am Wochenende erledigen müssen, sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Gleiches gilt auch für den Lärm, der am Hof entsteht: Trocknungsanlagen und dergleichen können selbstverständlich auch in der Nacht und am Wochenende betrieben werden. Unzulässig wäre es aber, besonders laute Geräte ohne hinreichenden Grund gerade zu solchen Zeiten zu betreiben, in denen die Nachbarn besonders gestört werden.

Staubentwicklung und herabfallendes Erntegut

Die mit Erntearbeiten verbundene übliche Staubentwicklung sei, laut BBK Kirchdorf Steyr, von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, weil diese Staubentwicklung mit den anfallenden Arbeiten zwangsläufig verbunden sei. Fällt aber beispielsweise Stroh von einem Mähdrescher im Zuge eines Umkehrmanövers am Feldrand direkt auf benachbarte Grundstücke oder gelangt Häckselgut nicht auf den Wagen, sondern in Nachbars Garten, ist dieses Material vom Bauern zu entfernen.

Gülleausbringung ist großer Konflikt

Ein weiterer Konfliktpunkt zwischen Bauern und Nachbarn ist die Gülleausbringung und die damit verbundene Geruchseinwirkung. Die Düngung von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist eine übliche Maßnahme der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen, die vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen ist. Der Ausbringungszeitpunkt sollte jedoch unter größtmöglicher nachbarlicher Rücksichtnahme gewählt werden, sodass die Nachbarn möglichst wenig gestört werden. Falls aber aus arbeitswirtschaftlichen, pflanzenbaulichen oder witterungsbedingten Gründen ein Ausbringen einmal auch am Wochenende notwendig ist, ist das von den Nachbarn hinzunehmen.

Landwirte sollten Nachbarn informieren

Einige Bewirtschafter von Flächen neben Wohngebäuden oder Siedlungen informieren mittlerweile auch ihre Nachbarn über die anstehenden Bewirtschaftungsmaßnahmen via SMS oder sonstige elektronische Medien. „Das direkte Gespräch sorgt oft für Verständnis und Akzeptanz, und kann manche Konflikte entschärfen. In dem Zusammenhang pochen wir auf das Verständnis der Nachbarn, dass diese Arbeiten notwendig sind und unsere Lebensmittelversorgung sichern. Wir planen unsere Arbeitsschritte sorgsam und bemühen uns um ein gutes Miteinander“, betont der Kirchdorfer BBK-Obmann Andreas Ehrenhuber.


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