Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko im Bezirk Kirchdorf
BEZIRK KIRCHDORF. Nachdem bereits im Frühjahr Fälle bekannt wurden, breitet sich seit Mitte Oktober die Geflügelpest in Europa wieder aus. Die AGES hat die Geflügelpest in einer kleinen Hühnerhaltung in Niederösterreich diagnostiziert. Auch einige Gemeinden im Bezirk Kirchdorf wurden als Risikogebiet deklariert.

Grünburg, Inzersdorf, Kirchdorf, Kremsmünster, Micheldorf, Nußbach, Oberschlierbach, Pettenbach, Ried im Traunkreis, Schlierbach, Steinbach am Ziehberg, Steinbach an der Steyr und Wartberg gehören aufgrund ihrer Lage zum Risikogebiet für Geflügelpest.
Keine Gefahr für den Menschen
Die Geflügelpest (Aviäre Influenza, „Vogelgrippe“) ist für Geflügel hoch ansteckend und kommt sowohl beim Hausgeflügel als auch bei zahlreichen wildlebenden Vogelarten vor. Durch infiziertes Wildgeflügel kann eine Übertragung in Hausgeflügelbestände stattfinden. Für den Menschen besteht jedoch keine Gefahr.
Verdacht melden
Jeder Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion ist bei der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Auch tot aufgefundene Wildvögel müssen gemeldet werden. Beim Hausgeflügel ist ein Abfall der aufgenommenen Futter- und Wassermenge von mehr als 20 Prozent, ein Sinken der Eierproduktion um mehr als fünf Prozent oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate von mehr als drei Prozent in einer Woche zu melden. In Regionen mit erhöhtem Risiko müssen Geflügelhalter Präventionsmaßnahmen beachten.
Geflügelpest-Verordnung
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat daher Risikogebiete festgelegt, in welchen gemäß § 8 der Geflügelpest-Verordnung folgende Schutzmaßnahmen einzuhalten sind:
Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest – Risiko:
- In Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
- Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Betriebe mit weniger als 350 Tieren, wenn sich diese in Haltungen befinden, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
- das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
- die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.


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