BEZIRK KIRCHDORF. Bei Lehrlingen fällt zu Beginn der Ausbildung in der Regel noch keine Lohnsteuer an. Dennoch können Lehrlinge in den Genuss von Steuerersparnissen kommen.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung – welche seit dem Veranlagungsjahr 2016 teilweise automatisch vom Finanzamt durchgeführt wird, aber in vielen Fällen weiterhin gesondert beantragt werden muss – können sich Lehrlinge einen Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurückholen. Konkret werden 50 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge bis maximal 400,- Euro jährlich rückerstattet (oft als „Negativsteuer“ bezeichnet). Hatte der Lehrling Anspruch auf Pendlerpauschale, beträgt der maximale Rückerstattungsbetrag sogar 500,- Euro pro Jahr.
Anspruch auf Pendlerpauschale überprüfen
„Daher empfehle ich – auch wenn keine Lohnsteuer bezahlt wird – immer den Anspruch auf Pendlerpauschale zu überprüfen“, rät Steuerberaterin Stefanie Steiner aus Molln: „Das Pendlerpauschale kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung beim Arbeitgeber oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.“
Kosten, die steuermindernd geltend gemacht werden können
Sobald bei Lehrlingen Lohnsteuer anfällt, können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung noch weitere Kosten, die für die Ausübung des Berufes und der Ausbildung notwendig sind, steuermindernd geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise Aus- und Fortbildungskosten, Lernmaterialien und typische Berufskleidung.
Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt kann rückwirkend beantragt werden
„Sollte in der Vergangenheit keine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt eingereicht worden sein, kann dies noch bis zu maximal fünf Jahren rückwirkend beantragt werden“, so Stefanie Steiner: „Das heißt, bis 31.12.2018 können noch Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2013-2017 eingereicht werden.“
Steuertipp für Eltern
Auch für Eltern hat die Steuerberaterin einen Hinweis: „Wenn Lehrlinge in einem Internat wohnen oder bei täglicher Heimkehr mit den günstigsten öffentlichen Verkehrsmitteln über eine Stunde zur Berufsschule fahren, kann ein Elternteil für die auswärtige Berufsausbildung einen Pauschalbetrag von 110,- Euro pro Monat als außergewöhnliche Belastung bei der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich absetzen.“
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