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LEONDING/OÖ. Kurzarbeit, Einschränkungen des öffentlichen Lebens, Maskenpflicht im Supermarkt: Das „Corona“-Virus hat uns fest im Griff. Viele bereits länger geschlossene Verträge sind nicht oder nicht mehr erfüllbar.

Rechtsanwalt Konstantin Haas Foto: Eder
Rechtsanwalt Konstantin Haas Foto: Eder

Wie man sich in dieser Situation richtig verhält, darüber informiert Konstantin Haas, Rechtsanwalt in Leonding.

Reisen

„Gerade mit Blick auf die Osterzeit stellt sich für viele Urlauber die Frage, ob ihre gebuchte Pauschalreise oder der bereits bezahlte Flug stattfinden werden“, berichtet Haas. „Auch wenn Zweifel an der Durchführbarkeit von Reise oder Flug bestehen, ist es wichtig, dem jeweiligen Vertragspartner bis zum Reisebeginn beziehungsweise bis zum ,Tag der offiziellen Stornierung“ die eigene Reisebereitschaft zu signalisieren.“ Auf diese Weise wahre man seinen Anspruch, den vollen Wert der Pauschalreise oder des Flugs ersetzt zu bekommen. Um unnötige Stornokosten zu vermeiden, sei davon abzuraten, dem jeweiligen Vertragspartner vorschnell den „Rücktritt“ von der Reise beziehungsweise vom gebuchten Flug zu erklären. „Aus Sorge um ihre eigene Zahlungsfähigkeit versuchen viele Reiseveranstalter und Fluggesellschaften derzeit, ihren Kunden Gutscheine auszustellen, obwohl ihnen bewusst sein dürfte, dass den Kunden in der Regel die Auszahlung des vollen Preises zusteht“, so der Jurist weiter. Dies sei insofern problematisch, als ein solcher Gutschein seinen Wert verlieren könne, sollte es tatsächlich zur Insolvenz des Vertragspartners kommen.

Geschäftsmiete

Paragraph 1104 ABGB regelt, dass „kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten“ ist, wenn das Mietobjekt aufgrund einer „Seuche gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann“. „Die Pflicht des Unternehmers zur Zahlung des Mietzinses hängt einerseits davon ab, ob das Geschäft des Mieters aufgrund des Corona-Virus als ,Seuche“ tatsächlich behördlich vollständig geschlossen worden ist oder ob zum Beispiel ein Online-Handel betrieben wird oder betrieben werden könnte“, erklärt Konstantin Haas. Andererseits stelle sich die Frage, ob die Anwendbarkeit des Paragraphen 1104 ABGB vertraglich ausgeschlossen wurde. Sei die Rechtslage unklar, dann empfehle es sich, die vollständige Miete „unter Vorbehalt“ zu leisten und später zurückzufordern, sollte der Oberste Gerichtshof aussprechen, dass in vergleichbaren Fällen tatsächlich kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten war.

Arbeitsrecht und Corona

Auch in existenzbedrohender Lage dürfe der Arbeitgeber seine Angestellten nicht in Zwangsurlaub schicken. „Für Urlaub und Zeitausgleich ist das beiderseitige Einverständnis nötig. Selbst wenn die Behörden den Betrieb wegen Quarantäne schließen, muss der Arbeitgeber die Gehälter weiterhin bezahlen“, so der Jurist. Gleiches gelte, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nach Hause schickt, da er gerade keine Verwendung für sie hat. Alle diese Zeiten dürften ohne Zustimmung des Arbeitnehmers weder vom Urlaub, noch von den Überstunden abgezogen werden. Damit der Arbeitgeber seine Existenz nicht durch Kündigungen sichert, hat die Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, die Mitarbeiter zur Kurzarbeit anzumelden: Unter gewissen Voraussetzungen werden in den Zeiten, in denen der Arbeitgeber keine Verwendung für seine Dienstnehmer hat, die laufenden Gehälter zu 80 bis 90 Prozent vom AMS ersetzt. Nur das Urlaubsguthaben der Vorjahre, nicht aber das aus dem Jahr 2020, müsse der jeweilige Angestellte aufgebraucht haben.

Sollte der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, dann könne diese vom Mitarbeiter innerhalb der ersten ein bis zwei Wochen angefochten werden. „Bei Kündigungen ist also schnelles Handeln gefragt! Angestellte, die älter sind und daher zur Corona-Risikogruppe gehören, muss der Arbeitgeber im Homeoffice beschäftigen und wenn dies nicht möglich ist, ganz vom Dienst freistellen“, informiert Konstantin Haas. Der Arbeitgeber erhalte dafür eine Entschädigung von der Republik. Andere Angestellte dürften dann zuhause bleiben, wenn es im Betrieb mindestens einen nachgewiesenen Corona-Fall gibt.

Sonstige Verträge

Auch für Konzertkarten und dergleichen gelte, dass der jeweilige Veranstalter verpflichtet sei, dem Kunden den gesamten Ticketpreis zurückzuzahlen, wenn es zur Absage der Veranstaltung aufgrund des Virus komme. „Der Kunde muss weder Gutscheine, noch Ersatztermine akzeptieren. Es empfiehlt sich daher, zuzuwarten und die Reservierung nicht einseitig zu stornieren. Allerdings ist der Veranstalter mangels Verschulden in der Regel nicht schadenersatzpflichtig: Er hat dem Kunden daher keine nutzlos gewordenen Reise- oder Hotelkosten zu ersetzen. Der Kunde sollte sich daher rechtzeitig mit seinen Vertragspartnern in Verbindung setzen“, so Rechtsanwalt Konstantin Haas abschließend.

Weitere Informationen: www.anwalt-leonding.at


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