Gericht kippt Erlaubnis zur Vergrämung von Wölfen
LIEBENAU. Zurückgewiesen hat das Landesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Maßnahmen zur Vergrämung von Wölfen. Wie berichtet, hatte die oö. Landesregierung den Einsatz von Schreckschussmunition und Signalpatronen durch Jäger und von Licht und Lärm durch betroffene Grundstückseigentümer genehmigt, um Wölfe fernzuhalten. Tierschutzorganisationen hatten dagegen Protest erhoben und nun Recht bekommen. In Liebenau ist man nun auf der Suche nach neuen Maßnahmen gegen den Wolf

Die Marktgemeinde Liebenau stellte bei der oö. Landesregierung auf Basis der Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes einen Antrag auf Bewilligung von Maßnahmen zur Vergrämung von Wölfen. Hintergrund seien vermehrte „Sichtungen“ und „Vorfälle“ im Zusammenhang mit dem Wolf.
Angaben zu ungenau
Genauere Angaben über Zeitpunkte, Orte der Sichtung, Abstand zu bewohnten Gebäuden oder dergleichen wurden nicht gemacht. Die oö. Landesregierung bewilligte daraufhin unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen die Vergrämung des Wolfes. Unter anderem konnten demnach zu diesem Zweck Schreckschussmunition und Signalpatronen von dazu berechtigten Jägern sowie Licht oder Lärm von betroffenen Grundstückseigentümern eingesetzt werden. Zu gewährleisten war, dass das Leben oder die Gesundheit der beschossenen Wölfe nicht gefährdet würde. Überdies war jeder Einsatz zu protokollieren. Die Maßnahmen wurden bis zum 31.12.2019 befristet.
Bescheid aufgehoben
Gegen diesen Bescheid erhoben Umwelt- bzw. Tierschutzorganisationen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Bescheides. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung nicht vorliegen würden, dem Bescheid mangelnde Erhebungen der Behörde sowie fehlendes Datenmaterial zugrunde lägen und fehlende Maßnahmen zum Monitoring und Reporting vorgesehen wären. Das Landesverwaltungsgericht kam bereits auf Basis der vorgelegten Verfahrensunterlagen und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass der Bescheid aufzuheben war. Das behördliche Ermittlungsverfahren war für die Bewilligung von Vergrämungsmaßnahmen nicht ausreichend.
Weitere Ermittlungen nötig
Genaue Angaben über Zeitpunkte und Ort der Sichtung, Abstand zu bewohnten Gebäuden, etc. wurden nicht erhoben. Auch die Stellungnahme des Wolfsbeauftragten weist auf die fehlenden Daten und Feststellungen hin und enthält lediglich eine vage Einschätzung. Weiters wurde pauschal allen Grundstückseigentümern der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt, den Wolf zu vergrämen. Die Sache war daher zur Durchführung weiterer Ermittlungen und einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag der Marktgemeinde Liebenau an die oö. Landesregierung zurückzuverweisen.


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