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ANSFELDEN. Nach einem Vorfall mit einem Hund stellte der Bürgermeister von Ansfelden, Christian Partoll (FPÖ), per Bescheid die Auffälligkeit des Tieres fest. Der Hundehalter erhob dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab.

Die Beschwerde gegen den Bescheid von Bürgermeister Partoll wurde abgewiesen. (Foto: Volker Weihbold)

Ein Radfahrer war von Hunden in den Fuß gebissen worden und daraufhin zu Sturz gekommen. Ein weiterer Hund biss den am Boden liegenden Mann in den Hinterkopf. Die Verletzungen mussten genäht und mehrfach behandelt werden. Aufgrund dieses Vorfalls stellte der Bürgermeister die Auffälligkeit dieses Hundes fest.

Der Hundehalter argumentierte, dass noch die für ihn günstigere Regelung des alten oberösterreichischen Hundehaltegesetzes anzuwenden sei. Außerdem habe sich der Hund erschrocken, da der Radfahrer in seine Richtung sowie in jene der Tochter der Hundeführerin gestürzt sei, was einen Beschützerinstinkt ausgelöst habe.

Hundehaltegesetz 2024

Das Gericht entschied jedoch, dass das Hundehaltegesetz 2024 zur Anwendung kommt. Nach dessen Bestimmungen ist die Auffälligkeit eines Hundes unter anderem dann festzustellen, wenn dieser einen Menschen verletzt hat. Eine leichte Körperverletzung genügt. Der Verletzung war kein Angriff auf den Hund vorausgegangen. Ein vorbeifahrender Radfahrer stellt, auch wenn er stürzt, keinen Angriff auf einen angeleinten Hund dar.

Ein auffälliger Hund gilt als Tier, von dem eine erhöhte Gefahr ausgeht. Nach einer rechtskräftigen Feststellung müssen eine verhaltensmedizinische Evaluierung vorgelegt, eine Zusatzausbildung vom Hundehalter absolviert sowie Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum eingehalten werden.


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