Mehr Schanigärten in Linz als je zuvor
LINZ. Der Trend zu Schanigärten hält immer weiter an: Waren es im vergangenen Jahr schon beachtliche 275, sind es dieses Jahr noch fünf mehr geworden.

Draußen essen und trinken, das urbane Flair hautnah erleben, ist gefragter denn je. In den 1980er war dies nur an fünf Plätzen auf öffentlichem Gut möglich. Heute bietet die Gastronomie knapp 280 Schanigärten in der Lebensstadt Linz. Die Entwicklung zeigt, dass immer wieder neue Schanigärten beantragt werden.
Meisten Schanigärten in der Innenstadt
Die meisten Schanigärten befinden sich am Hauptplatz, in der Altstadt, an der Landstraße und in weiteren Straßenzügen der Innenstadt sowie an der Wiener Straße. Auch in Urfahr, in Kleinmünchen und in der Solar City Pichling lässt eine Reihe von Schanigärten ein. „Die höchste Dichte aller Linzer Stadtteile weist die Innenstadt mit 160 Schanigärten auf. Im Umkreis des Bulgariplatzes laden 57, in Urfahr 23 und in Kleinmünchen 15 solcher Gastgärten zum Plaudern und Genießen ein“, erläutert Bürgermeister Klaus Luger.
Ganzjährige Schanigärten möglich
Die Schanigärten können grundsätzlich das ganze Jahr über ab 8 Uhr genutzt werden. Zwischen 1. Mai und 30. September ist die Sperrstunde um Mitternacht, in den übrigen Monaten um 23 Uhr. Das Nutzungsentgelt für das öffentliche Gut hängt von der Lage ab und reicht für eine Saison von 19 bis zu 32 Euro pro Quadratmeter. Diese Tarife gelten seit 1.1.2019. Im Jahre 2018 erzielte die Stadt Linz Einnahmen von zirka 119.000 Euro.
Inzwischen gibt es auch die Möglichkeit, die Schanigartensaison auf die „Wintermonate“ (November bis Februar) auszudehnen. Bisher haben über 20 Gastronomiebetriebe einen Winterbetrieb beantragt. Hauptsächlich befinden sich diese in der Innenstadt (Hauptplatz, Klosterstraße, Landstraße, Harrachstraße), darüber hinaus auch an der Wiener Straße und der Reindlstraße.
Fußgänger dürfen nicht beeinträchtigt werden
Es gelten zudem einige Auflagen. So darf das Stadtbild durch den Schanigarten nicht durch aufdringliche Gestaltung wie Schockfarben und Werbeaufschriften gestört werden. Zudem darf der Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigt werden.


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