Donnerstag 28. März 2024
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LINZ/OÖ. Wenn in den nächsten Tagen das Thermometer wieder kräftig steigt, gilt es rund um das Tragen von Flip Flops, High Heels und Co. im Straßenverkehr viele Aspekte, die zu berücksichtigen sind.

Am Strand oder im Bad sind die Flip Flops an heißen Tagen die besten Begleiter, doch gerade beim Tragen im Straßenverkehr gilt es doch einige Aspekte zu beachten. Foto: Weihbold
Am Strand oder im Bad sind die Flip Flops an heißen Tagen die besten Begleiter, doch gerade beim Tragen im Straßenverkehr gilt es doch einige Aspekte zu beachten. Foto: Weihbold

Wenn es wärmer wird, wird die Bekleidung bei vielen weniger. Kurze Hosen, T-Shirts und „Badelatschen“ bzw. Flip Flops erhöhen den Wohlfühlfaktor bei heißen Temperaturen. Rund um das Fahren mit Flip Flops, High Heels und Co. gibt es allerdings viele Aspekte, die zu berücksichtigen sind.

Kein ausdrückliches Verbot in der StVO

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist kein ausdrückliches Verbot von Flip Flops und Co. hinterm Steuer verankert. Dennoch gilt, dass der Lenker bzw. die Lenkerin zur sicheren Bedienung des Kraftfahrzeuges verpflichtet ist (§ 58 StVO). „Dass es keine gute Idee ist, mit Schlapfen, Flip Flops, High Heels oder gar Barfuß zu fahren, liegt auf der Hand bzw. auf dem Fuß“, verdeutlicht Landesrat für Infrastruktur Mag. Günther Steinkellner.

Gefahren durch ungeeignetes Schuhwerk

Schlapfen können sich verheddern, Schuhe mit Absätzen können in Notsituationen den Bremsweg nachteilig beeinflussen oder auch das Gefühl auf den Pedalen beeinträchtigen. Studien mit situativen Simulationen zeigten ebenfalls, dass die Gefahr des Abrutschens und der Fehlbedienungen mit ungeeignetem Schuhwerk absolut real und messbar ist.

Wenn ungeeignetes Schuhwerk zu einem Unfall führt, kann ein (Mit-)Verschulden angelastet werden. Schadensersatzansprüche können somit in weiterer Folge gekürzt bzw. bei grober Fahrlässigkeit ausbleiben. Entstehen im Zuge eines Unfalls Verletzungen, kann es zu einer Verurteilung durch die Gerichte aufgrund „fahrlässiger Körperverletzung“ gemäß § 88 StGB kommen. 

LR Steinkellner: „Mit Hausverstand fahren“

„Besonders im Straßenverkehr gilt das Sicherheitsgebot. Wer mit Hausverstand fährt, der lässt die Finger oder noch besser die Zehen von ungeeignetem Schuhwerk“, so Landesrat Steinkellner abschließend.


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