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WIEN/OÖ/NÖ. Wie angekündigt, werden die aktuellen Corona-Maßnahmen der Bundesregierung um eine Maskenpflicht in Supermärkten erweitert. Nun ist der offizielle Erlass des Gesundheitsministeriums da. „Mechanische Schutzvorrichtungen“ sind mit spätestens 6. April verpflichtend zu tragen. 

Foto: Maria Sbytova/Shutterstock.com
Foto: Maria Sbytova/Shutterstock.com

Das Tragen von Mund-Nasen-Masken in Supermärkten, Drogerien und Drogeriemärkten wird spätestens mit Beginn der kommenden Woche zur Pflicht. Das geht aus einem Erlass des Gesundheitsministeriums hervor, der heute veröffentlicht wurde. „Die zusätzlichen Hygieneregeln sind unverzüglich, spätestens jedoch mit 6. April 2020 umzusetzen“, heißt es darin.

Masken für Kunden kostenlos

Laut Erlass müssen die “mechanischen Schutzvorrichtungen“ von den Supermärkten - wenn von den Kunden nicht selbst mitgebracht - kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Erst mit einem Schutz dürfen die Kunden ins Geschäft. Kunden mit Symptomen dürfen das Geschäft nicht betreten, die Geschäfte müssen mit einem Aushang darauf hinweisen. 

Nicht zu viele Personen im Geschäft

Supermarkt-Mitarbeiter müssen neben Masken auch Handschuhe tragen, der Haltegriff von Einkaufswägen ist nach jedem Kundengebrauch zu desinfizieren, regelmäßig desinfiziert müssen auch andere etwa Gefrierregalgriffe. Zur Kontrolle und Einhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes von einem Meter sind im Kassenbereich Bodenmarkierungen anzubringen.

Auch müssen die Supermärkte gewährleisten, dass nicht zu viele Kunden auf einmal im Geschäft sind. Wörtlich im Erlass: „Es ist eine Anzahl von Kunden festzulegen, die gleichzeitig im Supermarkt aufhältig sein darf, um den vorgeschriebenen 1-Meter-Sicherheitsabstand zwischen den anwesenden Personen sicherzustellen; bei Erreichen dieser Anzahl dürfen zusätzliche Kunden den Supermarkt nur betreten, wenn ihn zuvor welche verlassen haben.“

Ausgenommen: Geschäfte unter 400 Quadratmetern

Geschäfte, deren Kundenbereich kleiner als 400 Quadratmeter ist, sind davon allerdings ausgenommen. Dort gelten weiter nur die bisherigen Hygienevorschriften in Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie, darunter der Ein-Meter-Abstand.

Der Erlass und alle weiteren bisher ergangenen sind hier zu finden: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Rechtliches.html


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