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Oberarzt verließ Herz-OP: Sanitäre Aufsicht stellte keine organisatorischen-systemischen Mängel fest

Jürgen Affenzeller, 08.10.2020 12:27

LINZ. Der Prüfbericht der Sanitären Aufsicht zu den Vorkommnissen bei der Herz-OP im Kepler Universitätsklinikum vom Mai 2020 liegt nun vor. Die Sanitäre Aufsicht, die in Linz Aufgabe des Magistrats ist, stellte nach eingehender Prüfung keine organisatorischen-systemischen Mängel fest.

Kepler Universitätsklinikum (Foto: Weihbold)
Kepler Universitätsklinikum (Foto: Weihbold)

Nicht Gegenstand der Untersuchung war die Klärung der dienst-, standes- und allenfalls strafrechtrechtlichen Verantwortung des operierenden Oberarztes. „Es war mir wichtig, in dieser Causa die Justiz zu unterstützen und eine lückenlose Aufklärung der Hintergründe zu erreichen. Die Arbeit der Sanitären Aufsicht wurde trotz der hohen Anforderungen an die Bezirksverwaltungsbehörde Linz Situation durch die Corona-Pandemie eingehend untersucht. Viele Gespräche wurden geführt sowie Dokumentation studiert, um dadurch eine lückenlose Beweisführung zu ermöglichen“, betonen Bürgermeister Klaus Luger und Gesundheitsstadtrat Michael Raml.

Belastung durch Nebenbeschäftigungen?

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Organisation der betroffenen Abteilung in personeller Hinsicht vorausschauend und zweckentsprechend ist. Die ausgeübten Nebenbeschäftigungen, auch insbesondere jene, welche als Privatordination ausgeübt wurden, führten aus organisatorischer Sicht zu keiner risikosteigernden Belastung.

Die derzeitige Nebenbeschäftigungspraxis im Kepler Universitätsklinikum ist nachvollziehbar sowie rechtlich korrekt. Derzeit üben von den insgesamt 855 Ärzten des Universitätsklinikums 349 Ärzte eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen aus. Auf diese knapp 350 Ärzte verteilen sich 651 Nebenbeschäftigungen, davon 140 Privatordinationen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abläufe rund um die Entlassung des Oberarztes noch zeitgerecht erfolgt sind.

„Vorausschauende Dienstplangestaltung“

Einen wesentlichen Punkt der Erhebungen bildete die OP-Organisation bzw. die OP-Dokumentation. Im Zentrum standen hier die Fragen, ob die OP-Pläne und ärztlichen Vertretungen sowie die Präsenz im OP in einer solchen Weise geregelt waren und sind, dass Patientengefährdungen ausgeschlossen werden können.

Die Sanitäre Aufsicht stellte bei ihrer eingehenden Recherche fest, dass eine vorausschauende und allen Eventualitäten entsprechende Dienstplangestaltung vorgelegen ist sowie die Erstellung der Dienstpläne rechtzeitig und nachweislich erfolgte. Das KUK traf eine ausreichend und sorgfältige organisatorische Vorsorge, um die Abwicklung der erforderlichen Operationen ordnungsgemäß und in Wahrung des Patientenwohles zu gewährleisten.

Internes Kontrollsystem gefordert

Was ein Verlassen des OP-Tisches anbelangt, ist dies nur kurzfristig aus sehr wichtigen und engen Gründen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, möglich und zulässig (bspw. für Toilettenbesuch).

Grundsätzlich ist jede von einem Operateur begonnene OP von diesem auch zu Ende zu führen. Der abtretende Arzt /die abtretende Ärztin, hat insbesondere zwei Aspekte zu beachten: die jederzeitige Erreichbarkeit und einen Aufenthalt innerhalb oder in unmittelbarer Nähe des OP-Bereichs (bspw. Umkleide, Aufenthaltsraum), um binnen kurzer Zeit wieder am OP-Tisch sein zu können.

Die Untersuchung der Sanitären Aufsicht hat ergeben, dass dieses Procedere bisher zwar auf nachvollziehbaren ärztlichen und ethischen Usancen erfolgte, es jedoch nicht für verbindlich erklärt wurde. Wenngleich das Abtreten eines Operateurs vom OP-Tisch zwar grundsätzlich keine Patientengefährdung bedingen muss, wäre es sinnvoll, diese in einem internen Kontrollsystem standardisiert und verschriftlicht festzuhalten. Auch was das Procedere für OP-Berichte anbelangt, ist dieses für das gesamte Klinikum gleich, formal jedoch nicht explizit verbindlich festgehalten.

Verschriftlichte Berichte

Aus diesem Grund spricht die Sanitäre Aufsicht die Empfehlung aus, ein verschriftlichtes und verbindliches Prozedere im Sinne eines internen Kontrollsystems einzuführen, vor allem, wenn es um den Fall der Notwendigkeit des Abtretens vom OP-Tisch von Operateuren samt dessen interner Kommunikation geht.

Darüber hinaus wäre es erstrebenswert, eine Verschriftlichung sowie eine verbindliche Erklärung für Form, Inhalt und Ablauf der Erstellung eines OP-Berichtes zu erarbeiten. Beide aus Sicht der Sanitären Aufsicht festgestellten Mängel sollen bis Ende November 2020 durch das Kepler Universitätsklinikum behoben werden.


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