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Österreich im zweiten Lockdown: Die Verordnung im Detail

Karin Seyringer, 14.11.2020 21:39

WIEN/OÖ/NÖ. Ab kommenden, Dienstag, 17. November, befindet sich Österreich wie berichtet wieder im kompletten Lockdown. Die „Covid-19-Notmaßnahmenverordnung“ bringt generelle Ausgangsbeschränkungen und eine weitgehende Schließung von Geschäften. Schulen werden generell auf Distance Learning umgestellt. Was ist offen, was ist geschlossen? Was gilt wo? Tips hat die Details.

Ab Dienstag ist Österreich im zweiten Lockdown (Foto: Volker Weihbold)
Ab Dienstag ist Österreich im zweiten Lockdown (Foto: Volker Weihbold)

Die Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und gilt bis inklusive 6. Dezember 2020. Die Ausgangsbeschränkungen gelten vorerst bis inklusive 26. November und müssen nach zehn Tagen wieder durch den Hauptausschuss des Nationalrates.

Ausgangsregelung

Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens: dazu zählen: der Kontakt mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartnern oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird; die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens; die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen; die Deckung eines Wohnbedürfnisses; die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung; die Versorgung von Tieren.Laut adaptierter „rechtlichen Begründung“ der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung darf nur ein „Einzelner“ aus einem Haushalt Mitglieder eines anderen Haushalts treffen oder besuchen, wobei deren Anzahl dabei keine Rolle spielt. Es muss sich dabei um „engste Familienangehörige“ oder „wichtige Bezugspersonen“ handeln. Somit ist es nicht erlaubt, dass sich mehrere Mitglieder eines Haushalts mit mehreren Mitgliedern eines anderen Haushalts treffen oder diese besuchen.
  • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
  • zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
  • zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und
  • zur Teilnahme an Veranstaltungen - erlaubt sind Profisport, Begräbnisse mit maximal 50 Teilnehmern, Demonstrationen und unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte

Massenbeförderungsmittel und Fahrgemeinschaften

Grundsätzlich gilt auch weiterhin: Abstandspflicht von mindestens einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sowie zusätzlich im Innenbereich öffentlicher Orte die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

In Öffentlichen Verkehrs- und Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. „Ist aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden“, so in der Verordnung.

In Privatautos oder Taxis dürfen maximal zwei Personen pro Sitzreihe befördert werden (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt). Zudem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen bleiben für Freizeitzwecke geschlossen.

Geschäfte, Handel und Dienstleistungen

Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen einschließlich Freizeiteinrichtungen (dazu zählen unter anderem Theater, Konzertsäle, Kinos, Museen, Bäder, Tanzschulen, Casinos, Schaustellerbetriebe etc.) ist untersagt.

Nicht „körpernahe“ Dienstleistungsbetriebe wie KFZ-Werkstätten, Versicherungen, Putzerein oder Änderungsschneidereien dürfen aufgesucht werden, also offen halten.

Geschlossen bleiben Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten (FriseurInnen, Nagelstudios, Piercingstudios, Massagestudios – Ausnahme: medizinische Zwecke).

Weiterhin geöffnet bleiben dürfen:

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten und bäuerlichen Direktvermarktern)
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen und Stromtankstellen, einschließlich Waschanlagen
  • Banken
  • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner
  • Ticketschalter auf Bahnhöfen und in der U-Bahn
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten
  • Auto- und Fahrradverleih

Das Einkaufen ist nur von 6 bis 19 Uhr erlaubt. Ausgenommen davon sind Apotheken, Tankstellen und Lieferdienste. Es dürfen in den offen bleibenden Geschäften allerdings nur Waren erworben werden, die dem „typischen Warensortiment des jeweiligen Geschäfts“ entsprechen. Bestehen bleibt bei den offenen Geschäften auch die Abstandsregel, die Zehn-Quadratmeter-Regel pro Kunde und das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des Einkaufs.

Gastronomie: Abholung erlaubt, Details zu Beherbergung, Veranstaltungen und Sport

Die Gastro-Betriebe bleiben geschlossen. Ausgenommen sind Kranken- und Kuranstalten, Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie Betriebskantinen ausschließlich für Mitarbeiter.

Eine Abholung von Speisen und Getränken von 6 bis 19 Uhr ist weiterhin möglich. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Lieferservice ist wie bisher rund um die Uhr möglich.

Geschlossen halten für touristische Zwecke müssen weiterhin auch Beherbergungsbetriebe.

Veranstaltungen bleiben weiterhin untersagt. Ausnahmen sind Begräbnisse mit höchstens 50 Personen, unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, Aufsichtsratssitzungen, Vollversammlungen, Betriebsratssitzungen, Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken und Absolvierung von beruflichen Abschlussprüfungen, die eine Anwesenheit erfordern und digital nicht möglich sind.

Hobbysportler dürfen Sportstätten zur Ausübung des Sports nicht betreten. Ausgenommen ist der Spitzensport. Individualsport im Freien ist weiterhin möglich.

Arbeit und Beruf

Wo immer möglich sollte auf Homeoffice umgestellt werden. Am Arbeitsplatz ist künftig ein Mund-Nasenschutz verpflichtend zu tragen, falls der Mindestabstand von einem Meter unterschritten wird. Auch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind möglich (feste Teams, Trennwände).

Alten- und Pflegeheime

In Österreich gilt generell: Zum Schutz in Alten- und Pflegeheimen gilt, dass Mitarbeiter in den jeweiligen Einrichtungen einmal wöchentlich getestet werden müssen. Falls Tests nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen. Alternativ zum Test ist eine Corona Sars-Cov-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen. Betreiber müssen entsprechende Präventionskonzepte umzusetzen.

Bewohner von Alten- und Pflegeheimen dürfen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge).

Besucher müssen zudem ein negatives Testergebnis vorweisen. Bei einem Antigentest darf die Probeabnahme maximal 24 Stunden zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden. Wenn kein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann, ist durchgehend eine CPA- oder mindestens gleichwertige Maske zu tragen.

Spitäler und Kuranstalten

Zum Schutz von Kranken- und Kuranstalten gilt, dass Mitarbeiter einmal wöchentlich getestet werden müssen. Alternativ gilt auch hier die Regelung zur Atemschutzmaske wie in Alten- und Pflegeheimen.

Patienten, die in Kranken- oder Kuranstalten länger als eine Woche aufgenommen sind, dürfen pro Woche von einer Person einmal besucht werden. Ausnahmen sind:

  • Besuch minderjähriger Patienten (höchstens zwei Personen zur Begleitung)
  • Unterstützungsbedürftiger Patienten (höchstens zwei Personen zur Begleitung)
  • Schwangerschafts-Untersuchungen und Entbindungen: höchstens eine Person zur Begleitung
  • Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen
  • Patientenanwälte sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte

BesucherInnen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Auch hier gilt: Antigentests maximal 24 Stunden alt, PCR-Tests maximal 48 Stunden. Ohne negatives Testergebnis gilt ebenfalls die erwähnte Pflicht zur Atemschutzmaske.

Strengere Regeln in Oberösterreich

Oberösterreichs strengere Verordnungen zu den Besuchsverboten in den Alten- und Pflegeheimen sowie den Spitälern, aber auch das Konsumieren von Speisen und Getränken in Einkaufszentren behalten über die neuen Bundesvorgaben hinaus ihre Gültigkeit.

Bis vorerst Dienstag, 24. November gilt Besuchsverbot in Alten- und Pflegeheimen sowie Spitälern. Ausnahme: Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbetreuung, Seelsorge sowie zur Begleitung von kritischen Lebensereignissen. 

Zusätzliche Auflagen für Alten- und Pflegeheime:

Das Personal der Einrichtungen muss bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Corona Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen.

Zusätzliche Auflagen für Kranken- und Kuranstalten:

  • Minderjährige Patienten dürfen von jeweils einer erziehungsberechtigten oder sonst nahestehenden Person begleitet werden.
  • Patienten, die auf Grund ihrer besonderen Lebenssituation oder Umstände auf eine Begleitung angewiesen sind, dürfen von jeweils einer Person begleitet werden.
  • Minderjährige Patienten dürfen von jeweils höchstens zwei erziehungsberechtigten oder sonst nahestehenden Personen besucht werden.
  • Schwangere dürfen bei Untersuchungen sowie vor und zu einer Entbindung und des Besuchs nach einer Entbindung für jeweils eine von der Schwangeren bzw. Mutter namhaft zu machenden Person begleitet bzw. besucht werden.

Für Einkaufszentren und Malls gilt in Oberösterreich: Das Verweilen und Konsumieren in Einkaufszentren, Markthallen und Durchgängen sowie vor Ein- und Ausgängen oder auf den zugehörigen Parkplätzen ist untersagt. Das gilt auch für Bahnhöfe außer für Reisende. 

Schulen gesondert geregelt

Nicht umfasst von der neuen Verordnung sind der Kindergarten-, Schul- und Hochschulbereich. Hier gibt es eine eigene Verordnung des Bildungsministeriums.

  • Für alle Volksschulen, Mittelschulen, AHS-Unterstufen und Polytechnische Schulen gilt ab Dienstag, 17. November bis Freitag, 4. Dezember Distance-Learning-Unterricht. Alle Schulen bleiben aber für Betreuung und pädagogische Unterstützung offen. 
  • In Sonderschulen findet weiterhin Präsenzunterricht statt. Die Schulleitung kann aber in Ausnahmefällen ein Fernbleiben vom Unterricht von Schülern erteilen.
  • Für Schulen der Sekundarstufe II (Oberstufe) gilt, dass der bestehende Distance-Learning-Betrieb bis auf Freitag, 4. Dezember 2020, ausgeweitet wird.
  • Ab Montag, 7. Dezember ist wieder eine Rückkehr in den regulären Schulbetrieb geplant

Details sowie Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte sind beim Bildungsministerium abzurufen.

Die Verordnung im Bundesgesetzblatt ist hier zu finden.


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Ritsuka
Ritsuka
18.11.2020 12:08

Zweiter Lockdown

Es tut mir wirklich leid aber dieser zweite lockdown ist so unnötig. So viele läute wie hier rumlaufen, weiß ich mit bestimmtheit das sich an den zahlen minimal vielleicht etwas ändern könnte. Ich bin gärtnerin und für die parks zuständig und so viele kinder, fahrradfahrer,fußgänger und auto da sind sehe ich wie egoistisch die läute sind. Ich kann auch behaupten ich MUSS jetzt spazieren gehen oder ich gehe jetzt laufen obwohl ich in meinem leben nie freizeitlich sport betreibe. Also so ganz durchdacht ist das ja nicht. Meiner meinung nach sollte man eine komplette ausgangsspäre festlegen und wenn überhaupt nur zum einkaufen oder mit ärtzlicher Bestätigung raus dürfen. Aber das kann sich ja keiner leisten. Ein bisschen umdenken, wir haben nämlich beinahe alle menschen in der familie die gefährdet sind und durch so eine dummheit ihr leben lassen können. Auch ich wäre lieber zuhause um meinen bruder und meine oma nicht zu gefährden. Ich darf aber nicht.

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Herrnhut
Herrnhut
17.11.2020 18:36

Wir sollten unser Bestes für unsere Familien geben.

Wir sollten unser Bestes für unsere Familien geben. Aber wäre es genug? Viele religiöse Länder oder Gemeinschaften scheinen die höchsten Sterblichkeitsraten zu haben, während einige säkulare Länder wie Singapur die niedrigste Sterblichkeitsrate haben. Anscheinend konzentrieren sich ihre Kirchen mehr auf den Neuen Gnadenbund als auf das Grab von zehn Geboten wie Joseph Prince. Es erfüllt die Numeri 8:19, die besagt, dass die Leviten dafür verantwortlich sind, die Pest des Volkes des alten Bundes zu verhindern:

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Ritsuka
Ritsuka
18.11.2020 12:08

Zweiter Lockdown

Es tut mir wirklich leid aber dieser zweite lockdown ist so unnötig.<br /> So viele läute wie hier rumlaufen, weiß ich mit bestimmtheit das sich an den zahlen minimal vielleicht etwas ändern könnte.<br /> Ich bin gärtnerin und für die parks zuständig und so viele kinder, fahrradfahrer,fußgänger und auto da sind sehe ich wie egoistisch die läute sind. Ich kann auch behaupten ich MUSS jetzt spazieren gehen oder ich gehe jetzt laufen obwohl ich in meinem leben nie freizeitlich sport betreibe. Also so ganz durchdacht ist das ja nicht.<br /> Meiner meinung nach sollte man eine komplette ausgangsspäre festlegen und wenn überhaupt nur zum einkaufen oder mit ärtzlicher Bestätigung raus dürfen.<br /> Aber das kann sich ja keiner leisten.<br /> Ein bisschen umdenken, wir haben nämlich beinahe alle menschen in der familie die gefährdet sind und durch so eine dummheit ihr leben lassen können.<br /> Auch ich wäre lieber zuhause um meinen bruder und meine oma nicht zu gefährden. Ich darf aber nicht.<br />

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