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Immer mehr Anfragen zu Quarantäne von Beschäftigten – AK ortet viele Missstände

Anna Stadler, 22.11.2020 16:34

OÖ. Bei der AK Oberösterreich melden sich immer mehr Arbeitnehmer, die während der Quarantäne kein Entgelt vom Arbeitgeber erhalten. Bei behördlich verordneter Quarantäne muss der Arbeitgeber weiterzahlen. Aufpassen sollten Beschäftigte aber bei Quarantäne-„Anordnungen“ durch Arzt oder 1450-Hotline.

Die Hotline 1450 kann auch bei Covid-19-Verdacht keinen Quarantänebescheid erlassen. (Foto: Fancy Studio/Shutterstock.com)
Die Hotline 1450 kann auch bei Covid-19-Verdacht keinen Quarantänebescheid erlassen. (Foto: Fancy Studio/Shutterstock.com)

 Rechtlich eindeutig ist die Situation, wenn die Gesundheitsbehörde Arbeitnehmer mit einem schriftlichen Bescheid absondert. Schickt sie diese in Quarantäne, haben sie laut Epidemiegesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Arbeitgeber können den Ersatz der geleisteten Entgeltfortzahlung beim Bund rückfordern. Derartige Bescheide kann die Gesundheitsbehörde auch telefonisch erlassen. Inhalt und Verkündung eines telefonischen Bescheides müssen allerdings beurkundet und der in Quarantäne befindlichen Person zugestellt werden. Die schriftliche Bestätigung muss innerhalb von 48 Stunden eintreffen, ansonsten endet die Absonderung.

Achtung! - Arzt und Hotline 1450 sind keine Behörden

Oft wird jedoch Arbeitnehmern von ihrem Hausarzt oder von der Gesundheitshotline 1450 empfohlen, sich abzusondern, also jeglichen Kontakt mit der Außenwelt zu unterbinden. Allerdings haben weder der Arzt noch die Mitarbeiter der Hotline 1450 eine sogenannte „Behördenqualität“. Ihre Aussagen begründen daher keine behördlich angeordnete Absonderung. Falls der Arzt meint, dass die Betroffenen nicht arbeitsfähig seien, ist eine entsprechende Krankmeldung erforderlich, um der Arbeit fern zu bleiben. Die Arbeitsunfähigkeit begründet einen Krankenstand mit entsprechender Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.

Als Callcenter und mangels Behördeneigenschaft kann auch die Hotline 1450 keine rechtswirksamen Empfehlungen erteilen. Stellen die Hotline-Mitarbeiter einen Verdacht auf eine CoVid 19-Infektion fest, sollten Betroffene verlangen, an die Gesundheitsbehörde weitergeleitet zu werden. Diese kann dann einen Quarantänebescheid erlassen.

Arbeitgeber kann Dienstfreistfreistellung aussprechen

Wer keine Krankmeldung hat und auch nicht von der Gesundheitsbehörde per Bescheid in Quarantäne abgesondert wurde, sollte „Empfehlungen“ von Arzt oder Hotline dem Arbeitgeber mitteilen und sich nachweislich arbeitsbereit erklären. „Falls der Arbeitgeber eine kurzzeitige Dienstfreistellung ausspricht, kann man zu Hause bleiben und behält für diese Zeit auch den Entgeltanspruch. Urlaubstage zu verbrauchen oder Zeitausgleich zu konsumieren, ist in diesem Fall nicht notwendig“, sagt Kalliauer, der auch fordert: „Wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten wegen Krankheits- oder Ansteckungsverdacht selbst freistellen, sollte es einen Ersatz des fortgezahlten Entgelts durch den Bund geben.“

Auch jene Beschäftigten, die nach einem telefonischen Bescheid durch die Gesundheitsbehörde innerhalb von 48 Stunden keine schriftliche Bestätigung erhalten, sollten sich gegenüber dem Arbeitgeber arbeitsbereit erklären und mit ihm die weitere Vorgangsweise abklären.

 


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