
WIEN/OÖ/NÖ. Der Nikolaus darf trotz Corona-Maßnahmen kommen. Die Covid-19-Notmaßnahmenverordnung wurde nach der heutigen Befassung des Hauptausschusses des Nationalrates novelliert und bringt rechtliche Klarstellungen. So fallen unter „Berufsausübung“ auch ehrenamtliche Tätigkeiten wie etwa der Nikolaus-Besuch. Die Novellierung der Notstandsverordnung tritt mit 27. November in Kraft.
Die Novelle der Notmaßnahmenverordnung stellt klar, dass unter Berufsausübung auch ehrenamtliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Besuche einzelner Haushalte als Nikolaus fallen, nicht aber Nikolaus-Veranstaltungen. Das Gesundheitsministerium rät aber davon ab, den Wohnraum zu betreten und die Nikolaus-Besuche nur vor der Haustüre oder im Freien stattfinden zu lassen.
Besuche in fremden Haushalten, keine Hausbesuche vom Friseur
Auch weitere Punkte der Verordnung wurden präzisiert. Die Neuregelungen treten mit 27. November in Kraft.
- Bei den Regelungen zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs wurde der Begriff der engsten Angehörigen klarer definiert. Dazu zählen Eltern, Kinder und Geschwister, die man treffen darf. Ausdrücklich klargestellt wird allerdings nunmehr auch, dass Kontakte nur stattfinden dürfen, wenn daran auf der einen Seite nur Personen aus höchstens einem fremden Haushalt gleichzeitig und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist. Das gilt in Innenräumen und bei Kontakten im Freien.
- Im Hinblick auf die geplanten Massentestungen gilt nun die Teilnahme an diesem Test als zulässiger Ausgangsgrund.
- Ebenfalls neu ist eine Präzisierung bei den Ausnahmebestimmungen für das Betreten von Kundenbereichen: Hier wird klargestellt, dass unter den erlaubten Verkauf und die Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten folgende Dinge fallen: Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel.
- Waffen und Waffenzubehör dürfen nur gekauft werden, wenn man diese für den Beruf braucht. Darunter fallen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Jäger. Darüber hinaus werden Waffen nicht als für die Aufrechterhaltung der Grundversorgung bzw. für Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig angesehen.
- Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen gilt künftig auch ein Betretungsverbot für „sonstige Arbeitsorte“. Damit ist es etwa untersagt, dass ein Friseur zu einem ins Haus kommt.
- Bei nicht-körpernahen Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken, die in Gruppen angeboten werden, müssen die Teilnehmerzahlen beschränkt sein. So dürfen etwa Hundetrainings oder Töpferkurse nur gegenüber einer Person oder Personen aus dem gemeinsamen Haushalt angeboten werden.
Ausgangsbeschränkungen verlängert
Im Hauptausschuss des Nationarates wurde am heutigen 25. November auch die Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen bis 6. Dezember beschlossen. Dieser Beschluss ist nötig, weil Ausgangsbeschränkungen jeweils nur für zehn Tage verhängt werden dürfen.