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WIEN/OÖ/NÖ. Am 7. Dezember starten die Pflichtschulen sowie Matura- und Abschlussklassen wieder in den Präsenzunterricht. Mittlerweile ist der Erlass des Bildungsministeriums mit den Details, Regelungen und Maßnahmen zur Corona-Sicherheit veröffentlicht. Darin enthalten: Sport nach Möglichkeit im Freien, Tests nur, wenn keine andere Form der Leistungsbeurteilung möglich ist. Zudem gelten strenge Hygienebestimmungen.

 (Foto: Sharomka/Shutterstock.com)
(Foto: Sharomka/Shutterstock.com)

Bei den Hygienebestimmungen gilt Mund-Nasenschutz-Pflicht ab Sekundarstufe I für alle Personen im Schulgebäude, also auch für Schüler ab 10 Jahren. Ausgenommen sind Personen, denen das Tragen einer MNS nicht zugemutet werden kann. In Volks- und Sonderschulen gilt die MNS-Pflicht nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume.

Lehrpersonen und Verwaltungsbediensteten werden FFP2-Masken zur Verfügung gestellt, verteilt über die Bildungsdirektionen.

Staffelung empfohlen

Eine Staffelung des täglichen Schulbeginns und die Nutzung alternativer Räumlichkeiten wird nach Möglichkeit empfohlen. Ebenso können Pausen gestaffelt werden, um größere Personenansammlungen zu vermeide. Die Schulbehörde oder Schulleitung kann dies festlegen.

Schularbeiten und Tests

In diesem Semester soll es nur mehr in jenen Fächern eine Schularbeit geben, in denen noch keine stattgefunden hat. Laut dem Erlass des Bildungsministeriums dürfen auch Tests nur mehr dann durchgeführt werden, wenn durch keine andere Form der Leistungsfeststellung wie etwa Mitarbeit eine sichere Beurteilung möglich ist.

Sport

Der Sportunterricht hat, wann immer möglich, im Freien zu erfolgen. „Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist dieser auf Koordinations-, Kräftigungs- und Beweglichkeitsaufgaben mit maximal mittlerer Herz- Kreislaufbelastung und Atemfrequenz zu beschränken. Kontaktsportarten sind unzulässig“, heißt es im Erlass. Kontaktsportarten sind nicht erlaubt.

Kein Singen, keine Blasmusikinstrumente

Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten ist im Präsenzunterricht untersagt. Im Unterricht für Musikerziehung und in verwandten Unterrichtsgegenständen ist die gemeinsame Nutzung von Instrumenten durch Lehrkräfte und Schüler zu vermeiden.

Für Instrumentalfächer und den Unterrichtsgegenstand Gesang gibt es gesonderte Regeln. Zwischen Schüler und Lehrkraft wird ein freier, unverstellter Raum, der einen Abstand von mindestens ein bis zwei Metern bzw. bei Blasinstrumenten und Gesang drei bis fünf Metern ermöglicht, vorgeschrieben. Gruppen- und Ensembleunterricht darf mit maximal sechs Personen (inkl. Lehrperson) stattfinden.

Keine Veranstaltungen

Nach wie vor verboten ist der Aufenthalt von schulfremden Personen im Schulgebäude. Davon ausgenommen sind Lehramtsstudenten, die für Lehrer an Schulen einspringen, sowie Unterstützungspersonal wie Schulpsychologen, Schulsozialarbeiter, Pflegepersonal für beeinträchtigte Schüler oder Trainer an Schulen für Leistungssport. Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.


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