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WIEN/OÖ/NÖ. Auch wenn der Impfstoff aktuell knapp ist: Mit einer neuen Verordnung wird vom Gesundheitsministerium geregelt, wie der Corona-Impfablauf und die Vergütung der Impfungen im niedergelassenen Bereich, also bei den Hausärzten ist. Zuerst sind die über 80-jährigen sowie Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz an der Reihe. Die Verordnung tritt mit heutigem 28. Jänner in Kraft.

 (Foto: Volker Weihbold)
(Foto: Volker Weihbold)

Ab Verfügbarkeit des Impfstoffes sollen zuerst die über 80-jährigen und Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz sowie deren persönliche Assistenten im niedergelassenen Bereich geimpft werden.

Anschließend gelten ab dem 1. Februar folgende Prioritäten für die Impfungen im niedergelassenen Bereich, abhängig von Zulassung und Lieferung der Impfstoffe:

  • Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
  • Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern sie der Covid-19-Risikogruppe angehören
  • Personen in 24-Stunden-Betreuung, deren Betreuer und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie
  • Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben

„Es ist mir persönlich sehr wichtig, dass Menschen, die auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen sind, deren Angehörige, sowie ihre Betreuer selbst, möglichst rasch geimpft werden. Denn hier ist der Impfschutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt besonders wichtig. Das stellen wir jetzt durch diese Verordnung sicher“, so Gesundheitsminister Rudi Anschober.

„Auch alle anderen“

Die Verordnung regelt auch, dass auch „alle anderen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen“ beim Hausarzt geimpft werden können, wenn ausreichend Impfstoff vorhanden ist und dieser nicht innerhalb der Haltbarkeitsfrist an priorisierte Personen verimpft werden kann. In diesem Fall hätte die Auswahl durch den Artzt anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos zu erfolgen.

45 Euro Pauschalhonorar

Die niedergelassenen Ärzte bekommen für die Aufklärung, die Impfung und die Dokumentation ein Pauschalhonorar von 45 Euro, davon 25 Euro für die erste Teilimpfung und 20 Euro für die zweite Teilimpfung.

„Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sind für die Corona-Schutzimpfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Erstens gibt es durch sie einen niederschwelligen Zugang, zweitens genießen sie ein hohes Maß an Vertrauen. Zudem können sie allenfalls bestehende Risiken sehr gut einschätzen. Natürlich ist es selbstverständlich, dass der Aufwand, der mit der Verabreichung der Impfung verbunden ist, auch adäquat abgegolten wird. Ich bedanke mich hier auch bei der Ärztekammer für die gute Gesprächsbasis in den Verhandlungen“, so Anschober.

Ab heute in Kraft

Die Verordnung gilt neben dem niedergelassenen Bereich auch für Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie für die selbstständigen Ambulatorien. Sie tritt mit 28. Jänner 2021 in Kraft.


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