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OÖ/NÖ. Die 4. Novelle der Covid-19-Öffnungsverordnung ermöglicht wie von der Bundesregierung angekündigt weitere Lockerungen ab 10. Juni. Dazu gehört etwa die Ausweitung der Sperrstunde auf 24 Uhr, die Anhebung der Auslastung für Kultureinrichtungen auf 75 Prozent und die Aufhebung der Masken und Abstandspflicht bei Zusammenkünften von bis zu acht Menschen. Die Regelungen im Detail.

Symbolfoto (Foto: FrankHH/Shutterstock.com)
Symbolfoto (Foto: FrankHH/Shutterstock.com)

Mit Dienstag, 8. Juni ist in Österreich die Hälfte der impfbaren Bevölkerung geimpft, 3.938.390 Menschen in Österreich haben eine erste Impfdosis gegen das Corona-Virus erhalten. „Die Impfungen sind der Weg zurück in unser gewohntes Leben. Wir konnten bereits der Hälfte der impfbaren Bevölkerung eine schützende Impfung ermöglichen. Das bringt eine weitere Entspannung der Infektionslage in Österreich und macht auch weitere Lockerungen möglich“, so Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein.

Die Lockerungen ab 10. Juni im Detail

Grundregel der Öffnungen ist die Definition von Personen, von denen „ein geringes epidemiologisches Risiko“ ausgeht - die 3G-Regel (Getestet, Genesen, Geimpft).

Schon seit 3. Juni gelten Lockerungen bei Gelegenheitsmärkten, bei denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke verkauft werden - hier sind kein 3G-Nachweis und keine Kontaktdatenerhebung erforderlich.

Mit 10. Juni kommt es wie angekündigt zu weiteren Lockerungen. Was konkret in den Bereichen gilt:

Allgemein

  • Mindestabstand wird von zwei auf einen Meter gesenkt
  • Die mindestens vorhandenen Quadratmeter je Kunde werden von 20 auf zehn gesenkt (dies gilt für Sport, Handel und Museen)
  • Die Maskenpflicht outdoor entfällt (ausgenommen Betreiber und Arbeitnehmer von Betriebsstätten der Gastgewerbe mit unmittelbarem Kundenkontakt)
  • In Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten und Freizeit- und Kultureinrichtungen ohne Personal vor Ort ist der 3-G-Nachweis bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld nachgewiesen werden

Gastronomie

  • Die Sperrstunde wird auf 24 Uhr ausgeweitet
  • Indoor sind maximal acht Erwachsene, outdoor 16 Erwachsene plus betreuungspflichtige Kinder pro Tisch erlaubt
  • Maskenpflicht gilt für Betreiber als auch Arbeitnehmer indoor sowie auch im Freien.
  • Regelmäßige Tests auch für Beschäftigte

Kultur/Veranstaltungen

  • FFP2-Maske nur mehr im Innenbereich
  • Bei zugewiesenen Sitzplätzen ist die maximale Auslastung der Spielstätten auf 75 Prozent angehoben; Obergrenze 1.500 Sitzplätze indoor; Obergrenze 3.000 Sitzplätze outdoor
  • ohne zugewiesene Sitzplätze liegt die Teilnehmerzahl Indoor und Outdoor maximal 50 Personen
  • Sonderregelungen bei Musikproben: Hobby-Proben sind ohne Anzeige und Bewilligung zulässig. Die Teilnahme ist nur mit 3-G-Nachweis möglich. Es gelten die Regelungen für den Ort der beruflichen Tätigkeit. Das Bilden von festen Teams befreit von der Abstands- und Maskenpflicht.

Freizeitbetriebe und Bereich Sport

  • Zehn-Quadratmeter-Beschränkung bei Sportausübung
  • Ein Meter Mindestabstand
  • Maskenpflicht indoor, wenn keine Sportausübung

Außerschulische Kinder- und Jugendarbeit, betreute Ferienlager:

  • Die maximale Teilnehmerzahl ist auf 50 angehoben

Private Zusammenkünfte

Hier gelten laut Verordnung die selben Personen-Grenzen wie in der Gastro.

  • Indoor: bis acht Personen plus Kinder
  • Outdoor: bis 16 Personen plus Kinder
  • keine Abstands- und Maskenpflicht bei bis zu acht Personen
  • Ab 17 Personen gilt Anzeigepflicht

Verkehr

  • Anhebung der Auslastung bei Seil- und Zahnradbahnen auf maximal 75 Prozent
  • Für Reisebusse und Ausflugsschiffe gibt es keine Auslastungsbeschränkung mehr; ein 3-G-Nachweis ist erforderlich
  • Nur mehr bei Fahrgemeinschaften von mehr als acht Personen gilt eine FFP2-Maskenpflicht

Maskenpflicht

  • Keine Änderungen bei der Pflicht zum Tragen der Maske in Innenräumen. Draußen entfällt die Maskenpflicht.

Einreise

  • Vereinfachungen bei der Pre-Travel-Clearance. Bei der Einreise aus den meisten EU-Staaten (mit stabiler Infektionslage) mit einem 3 G-Nachweis entfällt das Ausfüllen der Pre-Travel-Clearance. Wer keinen 3 G-Nachweis hat, muss sich weiterhin vorab online registrieren, der 3 G-Nachweis muss dann binnen 24 Stunden nachgereicht werden. Die Regelung für die Einreise aus Risikostaaten oder Virusvariantengebieten bleibt unverändert.

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