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OÖ/NÖ. Mit 1. Juli gelten neue Covid-Regeln. Die Sperrstunde ist aufgehoben, die Nachtgastro darf öffnen, große Veranstaltungen sind wieder möglich. Von FFP2-Maske wird wieder auf Mund-Nasenschutz umgestellt, teils fällt die Maskenpflicht komplett. Das Gesundheitsministerium hat die 2. Covid-19-Öffnungsverordnung vorgelegt. Die Verordnung tritt in der Nacht von 30. Juni auf 1. Juli in Kraft, gilt ab 1. Juli, 0 Uhr.

Symbolfoto - die Nachtgastro darf wieder öffnen. (Foto: Pressmaster/Shutterstock.com)
Symbolfoto - die Nachtgastro darf wieder öffnen. (Foto: Pressmaster/Shutterstock.com)

„Wir haben uns die Öffnungen gemeinsam hart erarbeitet. Jetzt sind vor allem auch die jungen Menschen in unserem Land an der Reihe. Sie haben im letzten Jahr auf besonders Vieles verzichten müssen. Zeigen wir uns jetzt solidarisch und halten wir uns an die Regeln. Bitte nehmen Sie auch alle Ihre Impftermine wahr“, so Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein anlässlich der Veröffentlichung der Verordnung.

3-G-Regel bleibt bestehen

Im Fokus der Öffnungen steht, wie schon bisher, die sogenannte 3-G-Regel - der Nachweis einer Testung, Genesung oder Impfung als Nachweis einer geringeren epidemiologischen Gefahr. Ausgenommen von diesem Nachweis sind Kinder bis 12 Jahre.

Diese gilt weiterhin in der Gastro/Hotellerie und Beherbergung, in Freizeiteinrichtungen (Tanzschulen, Tierparks etc.), in Kulturbetrieben (Ausgenommen Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven), in Sportstätten, bei körpernahen Dienstleistungen, für Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmer, für Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr und bei Fach- und Publikumsessen sowie Kongressen.

Einen 3-G-Nachweis brauchen ebenfalls weiterhin

  • Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen
  • Besucher und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Bewohner zur Neuaufnahme in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Besucher und Mitarbeiter von Krankenanstalten oder Kuranstalten sowie
  • Mitarbeiter von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Keine Maske oder Mund-Nasen-Schutz statt FFP2

Eine wesentliche Neuerung im Rahmen der Verordnung ist die Wiedereinführung des Mund- und Nasenschutzes in vielen Bereichen.

  • Dort, wo 3-G-Nachweise gelten, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Das gilt auch für körpernahe Dienstleister wie Friseure.
  • Überall dort, wo ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist und erbracht wird, kann die Maskenpflicht auch für Mitarbeiter entfallen. Im Rahmen der Berufsgruppentestungen werden künftig außerdem keine Point-of-Sale Tests mehr gültig sein.
  • Ausnahmen gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen (se. unten)
  • Ein Mund-Nasen-Schutz ist verpflichtend in öffentlichen geschlossenen Räumen, im Handel und bei sonstigen Dienstleistungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen, auf Bahnhöfen, Flughäfen, in Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, in Kundenbereichen, bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr, an Arbeitsorten bei Kundenkontakt und bei Parteienverkehr sowie in Museen.

Keine Sperrstunde und Quadratmeterbeschränkung mehr, Registrierung bleibt

  • Mit 1. Juli wird es keine Sperrstunde mehr im Rahmen der Corona-Regelungen geben.
  • Mindestabstand von einem Meter sowie die Quadratmeterbeschränkungen fallen weg
  • Für die Gastronomie, in denen man üblicherweise nicht sitzt, also Tanzlokale, Clubs und Diskotheken, gilt ab dem 1. Juli eine Auslastung von höchstens 75 Prozent der Personenkapazität. Ab 22. Juli gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.
  • In der Gastronomie und in Beherbergungsbetrieben sowie bei Zusammenkünften ab 100 Teilnehmern und in nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen bleibt die Erhebung von Kontaktdaten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, weiterhin bestehen, bis einschließlich 22. Juli.

Zusammenkünfte

Für Zusammenkünfte ab 100 Personen gilt eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde, ab 500 Personen gilt eine Bewilligungspflicht. Eine Personenobergrenze und Kapazitätsbeschränkung im Rahmen der Corona-Regelungen gibt es nicht mehr.

Ab 100 Teilnehmern gilt Registrierungspflicht. Zudem ist ab 100 Personen ein 3 G-Nachweis vorzuweisen. Ein Verantwortlicher muss ein Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen, ein Covid-19-Beauftragter ist zu bestellen.

Alten- und Pflegeheime, Spitäler

Im Gesundheitsbereich gilt für Mitarbeiter und Besucher von Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Spitälern, Kuranstalten - trotz 3G weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, FFP2 ist aber grundsätzlich nicht mehr nötig.

An sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen ausgeübt werden, gilt diese für Mitarbeiter, Patienten, Besucher und Begleitpersonen.

Die jeweiligen Einrichtungen können allerdings selbstständig strengere Regeln vorsehen.

Spitäler in OÖ

Oberösterreichs Spitäler bleiben hier bei der FFP2-Pflicht, auch die Schleusen bleiben weiter bestehen. Mit 1. Juli sind zwei Besucher plus Kinder täglich möglich. Die Details gibt's hier.


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