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Ö. Der finale Entwurf zum Covid-19-Impfpflichtschutzgesetz ist veröffentlicht und wurde in das offizielle Begutachtungsverfahren geschickt. Bis 10. Jänner ist er in Begutachtung und es können Stellungnahmen abgegeben werden.

Symbolfoto (Foto: LookerStudio/Shutterstock.com)
Symbolfoto (Foto: LookerStudio/Shutterstock.com)

Die geplante allgemeine Impfpflicht sei getragen von ÖVP, Grünen, SPÖ und NEOS sowie Experten, wie Verfassungsministerin Karoline Edtstadler am Donnerstag mitteilte. Man habe in den letzten Wochen unzählige Gespräche geführt, etwa mit Jugend- und Seniorenvertretungen, den Religionsgesellschaften, mit Vertretern der Gesundheitsberufe, der Wissenschaft, mit Soziologen und Ökonomen, so die Verfassungsministerin.

Impfpflicht: Die Eckpunkte

  • Die Impfpflicht soll Anfang Februar 2022 in Kraft treten und bis vorläufig Ende Jänner 2024 gelten.
  • Die Impfpflicht gilt für alle, die einen Hauptwohnsitz in Österreich haben, ab 14 Jahren.
  • Die Impfpflicht wird nicht mit physischem Zwang durchgesetzt werden.
  • Gibt es neue wissenschaftliche Erkenntnisse, können diese per Verordnung nachträglich berücksichtigt werden bzw. neue Covid-19-Impfstoffe ergänzt werden.
  • Beinhaltet sind immer alle Impfungen, die auf Empfehlung des Nationalen Impfgremiums per Verordnung des Gesundheitsministeriums festgelegt werden.
  • Vierteljährlich finden „Impfstichtage“ statt. Ungeimpfte Personen werden vierteljährlich per Informationsschreiben aufgefordert, sich bis zum nächsten Impfstichtag impfen zu lassen oder einen Ausnahmegrund eintragen zu lassen. Geschieht dies nicht, wird von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden eine Strafverfügung ausgestellt.

Ausnahmen von der Impfpflicht

Ausgenommen sind

  • alle unter 14 Jahren
  • Schwangere für die Dauer der Schwangerschaft
  • Personen, die „nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit“ geimpft werden können
  • Genesene für 180 Tage ab dem Tag der Probenentnahme des positiven PCR-Tests
  • Nachweis für eine Ausnahme: ärztliches Attest anhand vorgegebener Leitlinien. Enthalten sein müssen Angaben zur Person, Angaben zum ausstellenden Arzt, der Ausnahmegrund und das Datum des Wegfalls des Ausnahmegrunds. Genesene können einen Genesungsnachweis vorlegen. Bei Schwangeren und gesundheitsgefährdeten Personen ist der Ausnahmegrund im Zentralen Impfregister einzutragen, bei Genesenen nicht.

Strafausmaß

  • Die Strafen werden vierteljährlich verhängt.
  • Bei einem ordentlichen Verfahren drohen bis zu 3.600 Euro Strafe.
  • Wird das Verfahren in einem sogenannten „abgekürzten Verfahren“ geführt, beträgt die Strafe bis zu 600 Euro. Wird der Betrag nicht eingezahlt oder Einspruch erhoben, wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet.
  • Ersatzfreiheitsstrafen sind in keinem Fall vorgesehen.
  • Eingehobene Geldstrafen werden zweckgewidmet: Sie fließen in das Gesundheitssystem, vorrangig Krankenanstalten.

Entwurf in Begutachtung, Fristende 10. Jänner

Der Entwurf des Covid-19-Impfpflichtgesetzes ist nun in Begutachtung, Ende der Frist ist der 10. Jänner 2022. Bis dahin können Stellungnahmen abgegeben bzw. diesen zugestimmt werden.

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