Quarantäne-Aus: Was bei Verkehrsbeschränkung gilt
OÖ/NÖ. Mit 1. August 2022 wird die behördliche Absonderung von positiv auf Corona getesteten Personen durch eine Verkehrsbeschränkung abgelöst. Grundlage ist die Covid-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung des Gesundheitsministers. Ein individueller Bescheid wird künftig nicht mehr erlassen, eine Infektion bleibt aber meldepflichtig.
Trotz der neuen Regelung bleibt Covid-19 auch nach dem 1. August 2022 weiterhin eine anzeigepflichtige Krankheit nach dem Epidemiegesetz. Das bedeutet, dass jeder Verdachtsfall, jede Erkrankung sowie ein positiver Antigentest auch künftig wie bisher der zuständigen Gesundheitsbehörde über die Gesundheitshotline 1450 zu melden ist.
Behörde meldet sich weiterhin
Von der Behörde werden auch weiterhin Erhebungen durchgeführt, weshalb es auch zu diesem Zweck zu einer persönlichen Kontaktaufnahme mit den Betroffenen kommen wird. Das betrifft einerseits die Information über das positive Ergebnis einer behördlichen Testung sowie den Umstand, dass eine Verkehrsbeschränkung gilt.
Wer betroffen ist
Die Verkehrsbeschränkungsverordnung gilt für alle Personen, die positiv auf Coroan getestet wurden, unabhängig davon, ob es sich um das Ergebnis eines PCR- oder Antigentests handelt. Ob die Infektionen asymptomatisch oder symptomatisch verläuft, macht ebenfalls keinen Unterschied.
Ein positiver Antigentest ist durch einen PCR-Test zu bestätigen. Ist der PCR-Test aber negativ, endet die Verkehrsbeschränkung wieder (wenn die Probenahme binnen 48 Stunden nach dem Antigentest erfolgt).
Kontaktpersonen
Kontaktpersonen von positiv getesteten Personen unterliegen künftig keinen Beschränkungen mehr.
FFP2 tragen
Eine Verkehrsbeschränkung bedeutet grundsätzlich die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske in bestimmten Settings. Diese gilt
- an öffentlichen Orten außerhalb des privaten Wohnbereichs in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
- sowie im Freien, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann
- Im privaten Wohnbereich gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bei Zusammenkünften mit haushaltsfremden Personen in geschlossenen Räumen und im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann.
- Zudem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in jedem Fall in öffentlichen Verkehrsmitteln, in privaten Verkehrsmitteln dann, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist.
- Es bestehen Betretungsverbote bestimmter Einrichtungen für bestimmte Personengruppen. Positiv Getestete dürfen keine Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehafteten Settings aufsuchen. Das betrifft zum Beispiel Alten- und Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Kindergärten und Volkschulen und sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren. Ausgenommen davon sind Beschäftige, Bewohner, Patienten und betreute Personen sowie bestimmte Besuchs- und Begleitpersonen.
Die Verkehrsbeschränkung am Arbeitsplatz
Am Arbeitsort besteht für positiv Getestete grundsätzlich ebenfalls die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske.
Personen dürfen allerdings Arbeitsorte dann nicht betreten, wenn die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske aus medizinischen Gründen – z.B. Schwangerschaft – nicht möglich ist oder die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird. Beides gilt, sofern keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen, etwa Home-Office, getroffen werden können. Positiv getestete Personen können daher – mit den genannten Ausnahmen – künftig unter Einhaltung der Verkehrsbeschränkung ihrer Arbeit nachgehen.
Bei Symptomen im Krankenstand
Sollte aufgrund von Krankheitssymptomen eine Arbeitsunfähigkeit bestehen, gilt wie bei anderen Erkrankungen auch: Krankenstand. Eine Krankmeldung bzw. eine ärztliche Krankenstandsbestätigung ist nötig.
Wie lange Verkehrsbeschränkung
Die Verkehrsbeschränkung dauert grundsätzlich zehn Tage ab dem Zeitpunkt der positiven Probenahme, egal ob PCR- oder Antigentest. Nach frühestens fünf Tagen ist wie bisher eine Freitestung mit einem negativen PCR-Testergebnis bzw. mit einem CT-Wert über 30 möglich.
Personen aktuell in Quarantäne
In OÖ befinden sich mit 31. August 11.214 in Quarantäne, rund 100.000 Personen sind österreichweit betroffen. Deren Bescheide verlieren ab Mitternacht automatisch ihre Gültigkeit. Für die Betroffenen gelten dann ebenso die Verkehrsbeschränkungen.
Freistellung von Risikogruppen
Wiedereingeführt wird die telefonische Krankmeldung - allerdings nur, wenn man an Covid erkrankt ist und Symptome aufweist bzw. aufgrund von Symptomen als Verdachtsfall gilt.
Um vulnerable Personen am Arbeitsplatz bestmöglich zu schützen, werden die Freistellungen nach der Risikogruppeverordnung ab 1. August wieder ermöglicht.
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