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"Durchradeln": Linz hat ein Winterbasisradwegenetz

Anna Fessler, 07.12.2023 17:13

LINZ. Auch im Winter radeln viele Linzer – die Radlobby Linz verteilte am 6. Dezember zur Stärkung Frühstückssackerl an die Fahrradfahrer. Mit der Aktion wollte man auch zeigen, dass das Rad ein ganzjähriges Verkehrsmittel sein kann.

  1 / 2   Die Radlobby will zum Radeln auch im Winter animieren und verteilte am 6. Dezember Frühstückssackerl an die Radfahrer auf der Nibelungenbrücke. (Foto: Radlobby Linz)

Seit fünf Jahren gibt es in Linz ein sogenanntes Winterbasisradwegenetz, das laufend optimiert wird. Das bedeutet schlicht, dass stark frequentierte und wichtige Radwege frühzeitig vom Winterdienst geräumt werden. Ist ein Radweg noch nicht geräumt oder vereist, darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Auch wenn hier noch Luft nach oben bestehen mag: Radfahren funktioniert in Linz auch im Winter, ist die Radlobby überzeugt.

Das Winterbasisradwegenetz als Karte

Um die abgehärteten Rad-Pendler zu unterstützen, wurden auf der Nibelungenbrücke unter dem Motto „Danke fürs Durchradeln“ Kipferl und Goodies an die Winter-Radler verteilt.

Die Radlobby bietet auf ihrer Website eine Übersicht über das Winterbasisradwegenetz in Form einer Google-Maps-Karte.

Radlobby empfiehlt, Probleme beim Radeln im Winter zu melden

Kommt es beim Radeln im Winter in Linz zu Problemen, empfiehlt die Radlobby eine direkte Rückmeldung an die Stadt Linz, um die Optimierung des Winterbasisradwegenetzes voranzutreiben. Etwa per Mail an den städtischen Winterdienst unter sgs@mag.linz.at oder telefonisch beim Bürgerservice (Mo bis Do von 7 - 16 Uhr, Fr 7 - 13 Uhr) unter der Nummer 0732 7070. Für dringende Winterdienst-Angelegenheiten ist ein Einsatzleiter auch außerhalb dieser Zeiten unter der Telefonnummer 0732 7070 1780 erreichbar.

Gehsteigräumung im Winter fast immer Anrainerpflicht

Übrigens: Für die Räumung der Gehsteige ist die Stadt Linz nur eingeschränkt zuständig. Laut Straßenverkehrsordnung ist die Betreuung fast aller Gehsteige Angelegenheit der Eigentümer von Häusern und Liegenschaften. Laut § 93 müssen Gehsteige und Stiegenanlagen entlang der gesamten Liegenschaft täglich zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee befreit sowie bei Glätte gestreut werden. 

 


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