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Online Redaktion, 19.06.2024 23:19

„Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 28.07.2023 auf der Website www.tips.at einen Artikel mit der Überschrift: „Verstorbene Ehefrau im Kofferraum: Der Fall Florian O.“, am 01.08.2023 auf der Website www.tips.at einen Artikel mit der Überschrift: „Corona-Maßnahmengegner demonstrierten für Florian O.“ sowie am 02.08.2023 in der Wochenzeitung und der gleichlautenden E-Paper-Ausgabe, abrufbar unter https://www.tips.at/zeitung/archiv, einen Artikel mit der Überschrift „Leiche im Kofferraum – 

Symbolfoto (Foto: Volker Weihbold)
Symbolfoto (Foto: Volker Weihbold)

Verlauf einer Tragödie“, in welchen in Bezug auf den Antragsteller Florian Ortner unter anderem das tragische Ableben seiner Ehegattin und deren Krankheit thematisiert werden. Ferner wurde er im Artikel vom 01.08.2023 der Begehung von Verbrechen nach dem Verbotsgesetz als schuldig hingestellt. Es wurde hiedurch der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers und im Hinblick auf den Artikel vom 01.08.2023 zudem die Unschuldsvermutung verletzt und wurde die Tips Zeitungs GmbH & Co KG deswegen zur Zahlung von Entschädigungen nach § 7 MedienG sowie im Hinblick auf den Artikel vom 01.08.2023 zusätzlich nach § 7b MedienG und zur Urteilsveröffentlichung verurteilt. Landesgericht Linz, Abteilung 30, am 07. Juni 2024“


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