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Linz. Wer aus seiner Wohnung ausziehen möchte, ist meistens auch mit der Frage konfrontiert, ob die Wohnung ausgemalt werden muss oder nicht.

Beim Auszug muss grundsätzlich nicht ausgemalt werden.  
 Foto: Volker Weihbold
Beim Auszug muss grundsätzlich nicht ausgemalt werden. Foto: Volker Weihbold

Ob eine Ausmalpflicht besteht, lässt sich meist schon mit einem Blick in den Mietvertrag klären. Steht dort nichts, so gilt laut dem Konsumentenschutz der Arbeiterkammer OÖ, dass die Wohnung in jenen Zustand zurückgestellt werden muss, in dem sie übernommen wurde.

Pflicht ist rechtsunwirksam

Großteils ist es aber so, dass der Mietvertrag die Pflicht zum Ausmalen ganz klar vorgibt. Genau mit solchen Klauseln hat sich auch der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigt. In einem Urteil hat dieser erkannt, dass solche Bestimmungen rechtsunwirksam sind. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflicht in einem Vertragsformular des Vermieters vereinbart wurde und es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt. Nicht zu streng zu verstehen ist dabei, was genau unter den Begriff des Formulars fällt. Gemeint sind einfach die vom Vermieter vorformulierten Vertragsbedingungen.

Benachteiligende Klausel

Seine Entscheidung begründete der OGH so: Einem Mieter darf eine benachteiligende Klausel nicht einfach aufgedrängt werden. Genau das geschehe aber beim Vertragsabschluss: Denn wenn der Mieter den Vertrag nicht unterzeichnet, gibt es ja auch keine Wohnung für ihn.

Die Rechtsprechung basiert auf dem OGH-Urteil 2 Ob 215/10x.

Konsumentenschutz AKOÖ

ooe.arbeiterkammer.at/konsumentenschutz


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