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OÖ. Wegen Zäunen, Gartenhütten und Carports kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Deshalb gibt Tips einen kleinen Überblick über die häufigsten Baurechtsfragen.

Carports, Gartenhütten und Co. führen immer wieder zu Baurechtsstreits. Foto: Zeralein99/shutterstock.com

Ein klassischer Streitfall sind Zäune. Sie zählen in der Regel zu den bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben. Zäune dürfen eine Höhe von zwei Meter über dem Erdboden, und zwar über dem jeweils höher gelegenen natürlichen Gelände, nicht überschreiten. Diese Rechtsvorschrift gilt jedoch nur, soweit im Bebauungsplan der Gemeinde nichts anderes festgelegt ist. Einsicht in den Bebauungsplan kann man beim Gemeindeamt bzw. dem Magistrat nehmen.

Zäune dürfen direkt an der Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden. Zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ist innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand die Zustimmung der Straßenverwaltung einzuholen. Bei Verkehrsflächen der Gemeinde ist dies der Bürgermeister, bei Verkehrsflächen des Landes ist dies die Landesstraßenverwaltung. Für freistehende Mauern und Stützmauern, die höher als 1,50 Meter sind, besteht übrigens eine Anzeigepflicht.

Garten- und Gerätehütten

Auch illegal errichtete Gartenhütten führen oft zu Streits. Für den Bau einer Gartenhütte braucht es eine Baubewilligung. Ausnahme: Wenn das Gebäude eingeschoßig ist, nicht zu Wohnzwecken dient und maximal 15 Quadratmeter groß ist genügt es, wenn man eine Bauanzeige einbringt.

Mit Garten- und Gerätehütten darf bis an die Nachbarsgrundgrenze herangerückt werden – soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, die Summe aller Seiten (einschließlich Dachvorsprünge) 15 Meter nicht überschreitet, die Traufenhöhe drei Meter über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreitet und die Hütte nicht höher als sieben Meter ist.

Carports

Bei einem Carport bis 35 Quadratmeter bebauter Fläche genügt es, vor Errichtung eine Bauanzeige einzubringen; für größere Carports braucht man eine Baubewilligung. Voraussetzung ist, dass auch tatsächlich ein Carport vorliegt. Sollte das Bauwerk nämlich überwiegend umschlossen sei, gilt es als Gebäude. Es würde dann bis zu einer bebauten Fläche von 15 Quadratmeter eine Anzeigepflicht bestehen. Darüber hinaus bräuchte man bereits eine Baubewilligung.

Gemeinde ist zuständig

Baubehörde in Oberösterreich ist grundsätzlich die Gemeinde. Gegen Gemeindebescheide kann man sich beim Landesverwaltungsgericht beschweren.


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