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Flug gestrichen: AK-Konsumentenschutz erkämpfte 1.576 Euro für Linzer Ehepaar

Anna Fessler, 07.08.2024 12:15

LINZ. Einem Linzer Ehepaar entstanden Zusatzkosten durch einen gestrichenen Flug, der Reiseveranstalter weigerte sich, diese zu übernehmen und verwies auf die Airline. Mithilfe der Arbeiterkammer (AK) bekamen die Linzer ihr Geld retour.

Ein Albtraum: der Flug gestrichen, die Reisenden am Flughafen gestrandet, Zusatzkosten für Hotel und Essen entstehen. Welche Ansprüche Reisende in diesem Fall haben und wie man sie geltend macht, wissen die Konsumentenschützer der AK OÖ. (Foto: Andreas Gruhl/stock.adobe.com)

Es hätte ein Traumurlaub werden sollen, doch die Rückreise aus der Dominikanischen Republik verwandelte sich für ein Linzer Ehepaar in einen Albtraum: der letzte Flug wurde gestrichen, die Linzer damit am Flughafen Frankfurt gestrandet. Als einzige Alternative wurde der Rückflug nach Hause am Folgetag angeboten, das Paar nahm mangels anderer Optionen an.

Zusatzkosten: Belege aufheben

Dadurch entstanden den zwei Reisenden Zusatzkosten für die Übernachtung im Hotel am Flughafen und Verpflegung in Höhe von 376 Euro. Diese forderten die beiden nach ihrer Rückkehr vom Reiseveranstalter zurück, dieser verwies jedoch beharrlich auf die Fluglinie. Die Linzer wandten sich in Folge an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer OÖ. Laut den AK-Reiserechtsexperten hatten die Linzer alles richtig gemacht: sie hatten alle Belege aufgehoben und umgehend an den Reiseveranstalter übermittelt. Da es sich um eine Pauschalreise handelte, so die Experten, sei der Veranstalter für einen Kostenersatz verantwortlich.

AK erkämpfte insgesamt 1.576 Euro

Nachdem die erste Intervention der Konsumentenschützer erfolglos blieb, wurde eine Klage gegen den Reiseveranstalter vorbereitet. Nach dieser Ankündigung erhielt das Paar den Gesamtbetrag auf ihr Konto überwiesen, allerdings von der Fluglinie – die Konsumentenschützer gehen davon aus, dass der Reiseveranstalter die Rückzahlung veranlasst hat. Zusätzlich machte die AK für die beiden noch eine Entschädigungszahlung in Höhe von 1.200 Euro gegenüber der Fluglinie geltend: da es sich um eine Flugstrecke über 3.500 Kilometer handelte, stand beiden Personen jeweils 600 Euro zu.

Konsumentenschützer raten: Fluggastrechte kennen, Verspätungen dokumentieren, im Zweifelsfall beraten lassen

Die Experten vom Konsumentenschutz raten generell dazu, sich über die in der EU geltenden Fluggastrechte zu informieren. Damit diese gelten, muss man zur angegebenen Boarding-Zeit oder 45 Minuten vor Abflug eingecheckt haben. Vor­aus­setz­ung ist auch, dass der Flug von einem EU-Land ausgeht. Bei Flügen aus einem Drittland in die EU muss die Fluglinie ihren Sitz in der EU haben. Um Ansprüche bei Verspätungen, Annullierungen etc. von Flügen zu überprüfen gibt es auch eine App.

Zudem raten die Konsumentenschützer bei einem drohenden Verpassen des Fluges aufgrund von langen Wartezeiten beim Security-Check, auf sich aufmerksam zu machen. Reisende sollen das Flughafenpersonal darum bitten, vorgezogen zu werden, um den Flug zu erreichen. Tut man das nicht, drohe eine Kürzung der Ansprüche. Wer aufgrund langer Wartezeiten dennoch seinen Flug verpasst, sollte dokumentiert haben, dass er/sie rechtzeitig am Flughafen war, etwa durch ein Foto mit erkennbarer Uhrzeit. Entstehen Mehrkosten durch Verspätungen oder Flugannullierungen, sollten Belege unbedingt aufbewahrt werden. Die Arbeiterkammer bietet auf ihrer Website Musterformulare für die Einforderung von Ansprüchen an, gibt einen breiten Überblick über Fluggastrechte in einer Broschüre und bietet im Bedarfsfall auch eine Beratung an.


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