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OÖ. Ein Corona-Verdacht reicht nicht für eine Krankschreibung aus. Diese erfolgt erst bei einem positiven Testergebnis. Das stellen nun die Ärztekammer für Oberösterreich und die Wirtschaftskammer Oberösterreich klar.

Foto: Erwin Wodicka
Foto: Erwin Wodicka

Täglich werden österreichweit zwischen 3.000 und 5.000 Corona-Tests durchgeführt. Die Corona-Krise stellt die oö. Ärzte und die heimischen Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Ein gemeinsames Problem stellt die Unsicherheit und Erwartungshaltung bezüglich Krankenständen im Zusammenhang mit dem Coronavirus dar. „Wer aus medizinischer Sicht nicht krank ist, kann nicht einfach arbeitsunfähig gemeldet werden“, hält Peter Niedermoser, Präsident der Ärztekammer für Oberösterreich, fest.

Selbstquarantäne nach Auslandsrückkehr auch kein Grund

Gleiches gilt für Personen, die zur Risikogruppe zählen: „Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist ebenfalls kein Grund für eine Krankschreibung. Diesbezüglich geforderte Bestätigungen sind aus medizinischer Sicht wenig sinnvoll.“ Eine „freiwillige Selbstquarantäne“ (z.B. Auslandsrückkehrer) ist mit dem Dienstgeber zu regeln und daher kein Krankenstand. „Eine Isolation als reine Vorsichtsmaßnahme stellt keinen einseitig berechtigten Dienstverhinderungsgrund und auch keine medizinische Grundlage für eine Arbeitsunfähigkeit dar. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor“, bestätigt auch Doris Hummer, Präsidentin der Wirtschaftskammer Oberösterreich.

„Ist ein Mitarbeiter wegen einer Coronavirus-Erkrankung krankgeschrieben, liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen vor, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber“, betont die WKOÖ-Präsidentin. „Zu beachten ist auch, dass bei einer von der Behörde verordneten Quarantäne die Fortzahlung des Entgelts zu erfolgen hat, in diesen Fällen jedoch ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Entgeltfortzahlung gegenüber dem Bund besteht. Wird der Arbeitnehmer vom Arzt oder der Behörde abgesondert, dann hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf vollständigen Ersatz des fortgezahlten Entgelts“, so Hummer.


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