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"Equal Pension Day": Haberlander und Pöttinger drängen auf automatisches Pensionssplitting, Rechtstipps für Frauen in Linz

Online Redaktion, 28.07.2020 11:12

OÖ/LINZ. Der Donnerstag, 30. Juli 2020, ist „Equal Pension Day“, jener Tag im Jahr, an dem Männer bereits so viel Pension erhalten haben wie Frauen noch bis Ende des Jahres erhalten werden. In Oberösterreich war dieser Tag sogar schon am 11. Juli. Landeshauptmann-Stellvertreterin Christine Haberlander und die designierte Landesobfrau der OÖVP Frauen und Cornelia Pöttinger fordern daher von der Bundesregierung, das automatische Pensionssplitting einzuführen.

 (Foto: Andrii Yalanskyi/Shutterstock.com)
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„Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Pensionsschere österreichweit wie oberösterreichweit um gerade einmal ein Prozent geschlossen. Da sagen wir ganz klar: Das ist zu wenig. Unser Anspruch ist ein anderer“, betonen Landeshauptmann-Stellvertreterin und Frauenlandesrätin Christine Haberlander und die designierte Landesobfrau der OÖVP Frauen und VP-Arbeitnehmervertreterin, Cornelia Pöttinger.

Teilzeitarbeit einer der Hauptgründe für Schlechterstellung

Die Ursachen für die Schlechterstellung von Frauen beim Pensionsanspruch sind vielfältig, ein großer Grund ist aber Teilzeitarbeit. Annähernd jede zweite Frau mit Kindern arbeitet Teilzeit. Das bedeutete nicht nur weniger Einkommen während des Erwerbslebens, sondern in Folge auch weniger Pension. Aus der Einkommensschere von 20 Prozent zwischen Frauen und Männern werde eine Pensionsschere von über 40 Prozent. Dadurch sind Frauen fast doppelt so häufig von Altersarmut betroffen wie Männer, zeigt die Statistik.

Zweite Forderung: Volle vier Jahre Anrechnung pro Kind auf die Pension

„Frauen darf kein finanzieller Nachteil entstehen, wenn sie sich bzw. sie und ihr Partner sich gemeinsam dazu entscheiden, Kinder zu haben. Daher drängen wir darauf, dass sich die Bundesregierung neben der Bewältigung der Coronakrise dem im Regierungsprogramm verankerten Thema des automatischen Pensionssplittings wieder aktiv annimmt“, so Haberlander und Pöttinger. „Wenn ein Elternteil arbeitet und sich der andere um die Kindererziehung kümmert, dann soll der Berufstätige seine am Pensionskonto erworbenen Ansprüche teilen – automatisch und antragslos. Außerdem fordern wir einmal mehr: Volle vier Jahre Anrechnung pro Kind auf die Pension – auch wenn sich die Kindererziehungszeiten durch die Geburt eines weiteren Kindes überschneiden“, so Haberlander und Pöttinger.

Kindererziehungszeiten werden derzeit bis zu vier Jahre mit einer Bemessungsgrundlage von rund 1.900 Euro am Pensionskonto angerechnet.

Schritte in die richtige Richtung

Schritte in die richtige Richtung würden aber bereits gesetzt, führen die beiden aus, etwa bei der Erhöhung der Gehälter in den Pflegeberufen im Land Oberösterreich. Mit dem Pensionspaket 2016 sei es zu einer besseren pensionsbegründenden Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Frauen ab Jahrgang 1955 gekommen. Bis zu acht Jahre Kindererziehungszeit werden zum Erreichen eines eigenen Pensionsanspruchs angerechnet. Im selben Paket wurde die Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings erweitert, wodurch Zeiten bis zum siebenten Geburtstag des Kindes (statt bisher bis zum vierten) übertragen werden können und der Antrag zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes gestellt werden kann.

Broschüren werden in Linz verteilt, Rechtsberatung für Frauen

„Frauen erhalten in Österreich um circa 42 Prozent weniger Pension als Männer. Die Einkommensungerechtigkeit im Erwerbsleben führt also geradewegs zu einer darauffolgenden Pensionsungerechtigkeit. Es ist nicht hinnehmbar, dass zwar für die 'systemrelevanten Frauenberufe' geklatscht wird, diese aber nach wie vor schlecht entlohnt werden“, so auch die Linzer Frauenstadträtin Eva Schobesberger.

Anlässlich des Equal Pension Day wurde vom Frauenbüro der Stadt Linz die Informationsbroschüre „Frauen und Pension“ herausgebracht, die am 30. Juli vor dem Alten Rathaus verteilt wird. Die Informationen sollen nachhaltig auf die Bedeutung einer gerechten Pension aufmerksam machen. Überdies wird an diesem Tag auch das breitgefächerte Angebot der präventiven Rechtsberatung für Frauen in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Dieses Service-Angebot, das vom städtischen Frauenbüro finanziert und von Juristinnen des autonomen Frauenzentrums in Linz durchgeführt wird, stößt bereits seit 2012 in der Landeshauptstadt auf großes Interesse.

Vortragsreihe „Rechtstipps für Frauen“

Außerdem gibt es in Linz die Vortragsreihe „Rechtstipps für Frauen“. Das Frauenbüro der Stadt Linz bietet insgesamt drei Informationsabende zu den Themen „Lebensgemeinschaft, eingetragene PartnerInnenschaft und Ehe“, „Karenz und Wiedereinstieg in den Beruf“ und „Staatliche Pension und Hürden für Frauen“ an. Begleitet werden die Abende von erfahrenen Rechtsexpertinnen für Frauen.

Der Start der Serie erfolgt am Mittwoch, 16. September 2020, um 18 Uhr im Alten Rathaus, am Donnerstag, 23. September folgt um 17 Uhr im Alten Rathaus der Abend „Karenz und Wiedereinstieg in den Beruf“. Den Abschluss der Reihe bildet der Abend „Staatliche Pension und Hürden für Frauen“ am Donnerstag, 1. Oktober 2020, um 18 Uhr im Alten Rathaus.

Anmeldung jeweils unter frauenbuero@mag.linz.at oder Tel. 0732/7070-1191. 


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Ungleiches Pensionsalter in Österreich ist EU-rechtswidrig
Ungleiches Pensionsalter in Österreich ist EU-rechtswidrig
28.07.2020 23:11

Hauptgrund für die geringeren Pensionen ist das frühere Pens

Politisch wie rechtlich erscheint eine Verteidigung des niedrigeren Frauenpensionsantrittsalters nicht nachvollziehbar. Bereits in G 223/88 ua hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Verfassungswidrigkeit des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters festgestellt. Der Gesetzgeber konterte mit einem Bundesverfassungsgesetz (BVG-Altersgrenzen) und entzog dadurch die vom VfGH festgestellte ungerechtfertigte Diskriminierung einer verfassungsrechtlichen Kontrolle. Laut BVG-Altersgrenzen sind unterschiedliche Altersgrenzen weiblicher und männlicher Versicherter zulässig, wie auch die Angleichung des niedrigeren Frauenpensionsantrittsalters an jenes der Männer erst ab 2024. Ziel der bloß schrittweisen Angleichung von 2024 bis 2033 war laut Gesetzesmaterialien die Aufrechterhaltung des niedrigeren Regelpensionsalters für Frauen, solange dies aufgrund der „gesellschaftlichen, familiären und ökonomischen Benachteiligung“ erforderlich sei. Auf eine tatsächliche Benachteiligung wird aber gerade nicht abgestellt.[21] EU-GRC-Grundrechtecharta geht vor nationalem Verfassungs-Recht Seit 1.Dezember 2009 hat die Charta der Grundrechte der EU (GRC) Primärrechtsrang und steht somit nicht nur über nationalem (Verfassungs-)Recht, sondern auch über EU-Sekundärrecht (z.B. Verordnungen, Richtlinien). Art 21 Abs 1 GRC verbietet jede Diskriminierung, insbesondere aufgrund des Geschlechts. Nach Art 23 GRC ist die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen sicherzustellen.[21] Das unterschiedliche Pensionsantrittsalter ist unstrittig eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts. Bereits 1990 hat der VfGH eindeutig festgestellt, dass eine solche Ungleichbehandlung unzulässig ist. Das unterschiedliche Pensionsantrittsalter, dessen Verfassungswidrigkeit durch ein Verfassungsgesetz saniert wurde, ist folglich aufgrund der rechtlich höherwertigen Normen der GRC mittlerweile als europarechtswidrig anzusehen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang eine europarechtliche Norm, die unter gewissen Bedingungen ein unterschiedliches Pensionsantrittsalter zulässt: Art 7 Abs 1 lit a RL 79/7. Allerdings muss seit 1. Dezember 2009 auch diese Richtlinie im Einklang mit der GRC stehen. Zudem verpflichtet ihr Art 7 Abs 2 die Mitgliedstaaten, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklungen weiterhin gerechtfertigt ist, ein ungleiches Pensionsantrittsalter aufrechtzuerhalten. Österreich führt keine solchen Überprüfungen durch, sondern hat – im Gegenteil – den Angleichungszeitpunkt verfassungsrechtlich (erst!) mit Ende 2033 fixiert, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen gesellschaftlichen Entwicklungen. Eine vorzeitige Angleichung in kleinen Schritten selbst vor 2024 verstößt nicht gegen den Vertrauensschutz: Einerseits dürfen „nur pensionsnahe Jahrgänge nicht unmittelbar betroffen sein“, andererseits fand laut VfGH mit dem BVG-Altersgrenzen eine Absicherung des ungleichen Pensionsantrittsalters sogar über die nach dem Vertrauensschutz erforderliche Periode hinaus statt. Eine rasche Angleichung ist zudem insofern geradezu erforderlich, als mehr als 20 Jahre nach Erlass des BVG-Altersgrenzen der Gender Pay Gap in Österreich 23 Prozent beträgt. EU-Durchschnitt: (nur) 16,4 Prozent, allerdings unbereinigte Werte ohne Abzug objektiver Faktoren wie etwa gerade jenes des Alters. Das BVG-Altersgrenzen stellt daher kein taugliches Mittel dar, die gesellschaftlichen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen zu verringern. Der Oberste Gerichtshof hat dies bereits 1989 anerkannt: „Kindererziehung und die vielleicht erfolgte Beschäftigung in unteren Lohngruppen und die geringeren Aufstiegschancen können nicht durch ein früheres Frauenpensionsantrittsalter kompensiert werden; ein früherer Pensionsantritt verstärkt noch die Benachteiligung der Frauen, die hiedurch weniger anrechenbare Zeiten erlangen. (Folglich wird) die Höhe der Pension noch geringer. Von einer bestehende Benachteiligungen ausgleichenden Regelung kann kaum gesprochen werden.“ Quelle: https://www.diepresse.com/4780278/ungleiches-pensionsalter-ist-eu-rechtswidrig

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